3. Was soll ich zahlen? (Unterschied zwischen Zahlungsforderung und Gegenstandswert)

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Auf den Punkt gebracht: Die oft astronomischen Summen (z. B. 50.000 €) in einer Abmahnung sind meist der „Gegenstandswert“ (Streitwert) zur Berechnung der Anwaltsgebühren, nicht die Summe, die Sie überweisen müssen. Die tatsächliche Zahlungsforderung (Schadensersatz und Anwaltskosten) ist in der Regel deutlich geringer, sollte aber dennoch anwaltlich geprüft werden.

Besonders eingeschüchtert sind viele Menschen oft von den in den Abmahnschreiben genannten, astronomischen Zahlen: Sie lesen dort Summen wie 15.000 €, 50.000 € oder gar 250.000 € und befürchten den finanziellen Ruin.

Dabei wird jedoch mitunter die eigentliche Zahlungsforderung mit dem sogenannten Gegenstandswert der Angelegenheit verwechselt.

  • Der Gegenstandswert (Streitwert): Hierbei handelt es sich um eine rein rechtliche Kenngröße, mittels der Gerichte und Rechtsanwälte die Höhe ihrer gesetzlichen Gebühren bestimmen. Das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten hierfür feste Tabellen, aus denen sich anhand des Gegenstandswerts die konkreten Kosten ablesen lassen.
  • Die reine Zahlungsforderung: Wird von Ihnen ausschließlich die Zahlung von Schadensersatz verlangt, stellt dieser konkrete Zahlungsbetrag gleichzeitig auch den Gegenstandswert der Angelegenheit dar.

Ein klassisches Abmahnschreiben im Medien-, Marken- oder Urheberrecht enthält jedoch üblicherweise kombinierte Forderungen, insbesondere das Verlangen nach künftiger Unterlassung. In diesen Fällen ist der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs maßgeblich – und dieser liegt in der Praxis meist erheblich über den eigentlichen Zahlungsforderungen.

Dieser Unterlassungs-Gegenstandswert ist zunächst ein vom Anspruchssteller vorgegebener Schätzwert, er folgt jedoch bestimmten gerichtlich und gesetzlich festgelegten Regeln.

Eine wesentliche gesetzliche Schutzmaßnahme ist beispielsweise die außergerichtliche Streitwertdeckelung nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG. Diese deckelt den Gegenstandswert bei erstmaligen Abmahnungen von Privatpersonen im Urheberrecht (z. B. bei Filesharing-Fällen) auf 1.000,00 EUR, wodurch die gegnerischen Anwaltskosten drastisch sinken. Im gewerblichen Bereich, insbesondere im Marken- und Wettbewerbsrecht, sind demgegenüber fünfstellige Gegenstandswerte (ab 20.000 € aufwärts) leider keine Seltenheit und erfordern sofortiges, professionelles Gegensteuern.