Darf ich die Unterlassungserklärung modifizieren oder eine eigene formulieren?
Ja, Sie dürfen einen Entwurf der Gegenseite modifizieren oder eine eigene Erklärung formulieren.
Allerdings birgt auch dies zum Teil unnötige und erhebliche Risiken für juristischen Laien.
So wird auch heute noch oft auf modifizierten Unterlassungserklärungen der Zusatz „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“ ergänzt, um einem befürchteten Anerkenntnis von Ansprüchen der Gegenseite entgegenzuwirken.
Bereits im Jahr 2013 hat der BGH allerdings entschieden, dass aus dem bloßen Umstand, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, kein Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gefolgert werden kann, vgl. BGH, Urteil 24.09.2013, Az. I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege.
Der Vorbehalt „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich“ ist damit im Grunde rechtlich ohne Belang.
Demgegenüber passiert nicht selten der Fehler, dass auf der Unterlassungserklärung lediglich „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ ergänzt wird, aber ohne den Zusatz „aber rechtsverbindlich“. Eine solchermaßen modifizierte Unterlassungserklärung ist jedoch regelmäßig nicht annehmbar. Denn bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit reichen aus, um der Unterlassungserklärung ihre die Wiederholungsgefahr ausräumende Wirkung zu nehmen, vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 145/20.
Das Problem stellt sich insbesondere, wenn der Abmahnende in der vorformulierten Unterlassungserklärung auf einen Screenshot als Anlage beispielsweise mit den Worten mit „wie geschehen“ oder „wie ersichtlich aus Anlage XY“ o.ä. verweist. Eine derartige Formulierung soll in aller Regel jedoch kein verstecktes Anerkenntnis bewirken, sondern lediglich eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform darstellen, vgl. BGH, Urteil 07.04.2011, I ZR 34/09 – Leistungspakete im Preisvergleich.
Weitere praxisnahe Fehler sind z.B.
- bei Unterlassungserklärungen mit festen Vertragsstrafen: Das Versprechen einer zu niedrigen oder zu hohen Vertragsstrafe
- die Wirksamkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von einem Nachweis der Rechteinhaberschaft des Abmahnenden abhängig zu machen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss 16.10.2014, Az. 5 U 39/13) oder
- bei einer Rechtsverletzung im Internet eine Verpflichtung zur Löschung aus dem Cache von Suchmaschinenbetreibern auszunehmen, vgl. LG München I, Beschluss 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21
Ein weiterer grundlegender Fehler ist derjenige, dass vor Abgabe der Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung nicht überall beseitigt wird, insbesondere wenn der Abgemahnte simultan mehrere Social Media Accounts und/oder Verkaufsplattformen nutzt (und eventuell auch noch physische Kataloge, Prospekte oder Flyer).
Auch das Anschreiben der gängigsten Suchmaschinenbetreiber (derzeit wahrscheinlich: Google, Bing, Yahoo) gehört dazu, vgl. BGH, Beschluss 12.07.2018 – I ZB 86/17.
Ergänzung: Google hat mittlerweile seinen Dienst Google Cache eingestellt. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Folgen dies für die o.g. Rechtsprechung hat.
Auch wenn die Löschung mittels der Google Cache Funktion nicht mehr möglich ist, kann der Verletzte nach wie vor grundsätzlich verlangen, dass das Internet so bereinigt wird, als ob es die Rechtsverletzung nie gegeben hätte.
Zudem können Webseiten über das kostenlose Tool Google Search Console zur Löschung oder Neu-Indexierung eingereicht werden und eine Aktualisierung der sog. Snippets angefordert werden. Abgemahnten Webseitenbetreibern ist daher zu raten, zumindest diese Möglichkeit zu nutzen.
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12. Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?