Genügt die Übersendung der Unterlassungserklärung E-Mail oder muss sie im Original geschickt werden?
Es kommt darauf an.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist rechtlich als abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 780 Satz 1, § 781 Satz 1 BGB einzuordnen, weshalb für sie grundsätzlich die Schriftform gilt.
Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben wird gemäß § 343 Abs. 1, § 350 HGB. Einer solche, von einem Kaufmann abgegebenen Unterlassungserklärung würde auch nicht die nötige Ernstlichkeit fehlen, vgl. BGH, Urteil 12.01.2023, Az. I ZR 49-22 – Unterlassung durch PDF.
Für Privatpersonen bleibt es daher bei der Schriftform.
Auch wenn Sie Kaufmann sein sollten, kann es allerdings passieren, dass der Abmahnende eine nicht schriftliche abgegebene Unterlassungserklärung ablehnt.
Denn wie bereits erwähnt handelt es sich bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung um einen Vertrag, der vom Gegenüber angenommen werden muss, damit er wirksam wird und die Wiederholungsgefahr beseitigt, vgl. BGH, Urteil 01.12.2022, Az. I ZR 144-21 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III.
Verlangt der Abmahnende z.B. bereits mit der Abmahnung die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, kann er eine per E-Mail gesendete Fassung (als abänderndes Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB) ablehnen und anschließend den Gerichtsweg beschreiten.
Kurzgefasst: Verlangt der Abmahnende ausdrücklich das Original – dann ist die Übersendung zusätzlich per Post nötig.
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