Es gibt nicht nur Abmahnungen. Stattdessen könnte es sein, dass Sie eine sog. Berechtigungsfrage erhalten halten.
Mit der Berechtigungsanfrage wird der mutmaßliche Rechtsverletzer gebeten, lediglich zu erklären, warum er glaubt, das Schutzrecht (z.B. ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine Marke) berechtigt zu nutzen. Sie enthält keine Aufforderung zur Unterlassung, Beseitigung oder Kostenübernahme, sondern dient dem Meinungsaustausch und der Erforschung, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.
Der Vorteil einer Berechtigungsanfrage ist, dass sie für den „Angreifer“ ein geringeres Risiko bietet als eine Abmahnung. Denn Gesetzgeber und Rechtsprechung haben die Anforderungen an Form und Berechtigung einer Abmahnung in den letzten Jahren immer wieder erheblich verschärft, vgl. für das Urheberrecht § 97a Absatz 2 UrhG. Im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung drohen Gegenansprüche des Abgemahnten. Denn ist beispielsweise eine urheberechtliche Abmahnung unberechtigt oder unwirksam, kann der Abgemahnte nach § 97a Abs. 4 UrhG gegebenenfalls Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Allerdings sind auch Berechtigungsanfragen für den Abmahnenden nicht völlig risikolos. So kann bei einer falsch gewählten Formulierung aus einer Berechtigungsanfrage eine Abmahnung werden, z.B. wenn das Schreiben eine Androhung von gerichtlichen Schritten enthält. Womöglich versucht der Verfasser auch eine Abmahnung als Berechtigungsanfrage zu tarnen.
Im Einzelfall ebenfalls schwierig einzuordnen können außerdem Mischfälle sein z.B. Schreiben, die zwar kein Verlangen nach Unterlassung enthalten und denen auch kein Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beiliegt, jedoch ein Verlangen auf Beseitigung sowie auf Schadensersatz oder ein Angebot auf Abschluss eines Nachlizenzierungsvertrags.
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