Auf den Punkt gebracht: Ja, eine Abmahnung ist per E-Mail rechtlich voll wirksam. Sie unterliegt grundsätzlich keiner bestimmten gesetzlichen Schriftform und muss nicht einmal unterschrieben sein. Entscheidend und im Einzelfall oft umstritten ist jedoch die Frage, wann eine digitale Abmahnung als rechtlich zugegangen gilt.
Ja, eine Schutzrechtsverwarnung unterliegt im Regelfall keiner bestimmten gesetzlichen Form und muss auch nicht eigenhändig unterschrieben sein. Rein theoretisch könnte eine Abmahnung im Urheber-, Marken- oder Medienrecht sogar mündlich oder telefonisch ausgesprochen werden. Die Schriftform ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Eine Abmahnung per E-Mail kann jedoch dann unwirksam oder für den Absender wertlos sein, wenn sie Ihnen rechtlich nicht zugegangen ist.
Dies ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt, wenn die Abmahnung beispielsweise automatisch im SPAM-Ordner gelandet ist und Sie erst viel später – im Zuge eines bereits eingeleiteten, teuren Gerichtsverfahrens – überhaupt Kenntnis von dem Schreiben erlangen.
Die Rechtsprechung im Wandel: OLG Hamm vs. BGH
Wie kompliziert die Frage des rechtlichen Zugangs bei digitalen Nachrichten ist, zeigt ein Blick auf die jüngsten Urteile der Gerichte:
- Die verbraucherfreundliche Sicht (OLG Hamm): Das Oberlandesgericht Hamm entschied (Beschluss vom 09.03.2022, Az. 4 W 119/20), dass ein Abmahnschreiben, welches lediglich als Dateianhang (z. B. als PDF) zu einer E-Mail versandt wird, in der Regel nur und erst dann als zugegangen gilt, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.
- Die strengere Sicht im B2B-Bereich (BGH): Es wäre jedoch voreilig und hochgefährlich, daraus zu folgern, dass man E-Mails von Rechtsanwälten im SPAM-Ordner einfach ignorieren darf. Denn nur wenig später stellte der Bundesgerichtshof klar (Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21): Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in genau diesem Zeitpunkt rechtlich zugegangen. Dass die E-Mail vom Empfänger tatsächlich abgerufen oder zur Kenntnis genommen wird, ist für den wirksamen Zugang nicht erforderlich.
Es kommt auf den Einzelfall an
Die Rechtslage ist somit stark vom Einzelfall abhängig – insbesondere davon, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr abgemahnt wurden. Zudem ist in der Rechtswissenschaft noch unklar, wie der BGH einen spezifischen Sachverhalt (wie den des OLG Hamm mit dem ungeöffneten PDF-Anhang) final beurteilen würde. Wer eine Abmahn-E-Mail im Spam-Ordner ignoriert, geht ein unkalkulierbares Prozessrisiko ein.
← Vorherige Frage
6. Muss ich bei einer Abmahnung strafrechtliche Folgen befürchten?Nächste Frage →
8. Muss einer Abmahnung eine Vollmacht beiliegen?