7. Ist eine Abmahnung per E-Mail wirksam?

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Ja, eine Schutzrechtsverwarnung unterliegt keiner bestimmten Form und muss auch nicht unterschrieben sein. Sie kann sogar mündlich ausgesprochen werden.

Eine Abmahnung kann jedoch unwirksam sein, wenn Sie Ihnen nicht zugegangen ist.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Abmahnung im SPAM-Ordner gelandet ist und Sie erst aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens Kenntnis von ihr erhalten.

So nahm das OLG Hamm (Beschluss 09.03.2022, Az. 4 W 119/20) an:

„Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.“

Allerdings wäre es vorschnell, hieraus zu folgern, dass man E-Mails von Rechtsanwälten in SPAM-Ordnern ignorieren könnte.

Denn nur etwas später urteilte der BGH (Urteil 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21):

„Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.“

Es kommt folglich auf den Einzelfall an. Zudem ist noch unklar, wie der BGH einen Sachverhalt wie den des OLG Hamm beurteilen würde.