8. Muss einer Abmahnung eine Vollmacht beiliegen?

Home Abmahnung Erste Hilfe 8. Muss einer Abmahnung eine Vollmacht beiliegen?

Auf den Punkt gebracht: Nein, in den allermeisten Fällen muss einer Abmahnung keine schriftliche Vollmacht des Rechteinhabers beiliegen. Die bloße anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung reicht rechtlich völlig aus. Eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich und löst das eigentliche Problem fast nie.

Viele Betroffene hoffen im ersten Moment, eine unliebsame Abmahnung aus rein formalen Gründen abwehren zu können, weil dem Schreiben keine vom Mandanten unterschriebene Vollmachtsurkunde beigefügt ist. Diese Hoffnung ist jedoch in der Praxis meist unbegründet.

Es ist bei anwaltlichen Schreiben im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht absolut üblich, dass einleitend die ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich anwaltlich versichert wird.

Die Rechtsprechung des BGH zum Vollmachtsnachweis

Die rechtliche Hürde für Abmahnende ist hierbei bewusst niedrig gehalten:

  • Mit Entwurf einer Unterlassungserklärung: Liegt der Abmahnung – wie im Regelfall üblich – bereits der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei, muss eine schriftliche Vollmacht ohnehin nicht zwingend vorgelegt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis).
  • Ohne Entwurf einer Unterlassungserklärung: Liegt der Abmahnung hingegen weder der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch eine Vollmacht bei, kann das Schreiben gemäß § 174 Abs. 1 BGB mangels Nachweises der Bevollmächtigung unverzüglich zurückgewiesen werden.

Keine dauerhafte Abwehr der Ansprüche

Selbst wenn der seltene Fall des § 174 BGB vorliegt und Sie die Abmahnung formell zurückweisen können, ist der Erfolg meist nur von kurzer Dauer. In aller Regel wird die gegnerische Kanzlei auf Ihren Widerspruch hin umgehend eine schriftliche Vollmacht nachreichen und die Abmahnung erneut aussprechen.

Im Ergebnis wird eine fehlende Vollmacht die Angelegenheit daher in der Praxis lediglich verzögern, führt jedoch fast nie zur dauerhaften Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Wer die Fristen verstreichen lässt, weil er stur auf das Nachreichen einer Vollmacht wartet, riskiert weiterhin ein teures Gerichtsverfahren.