Grundsätzlich nicht.
Es ist bei anwaltlichen Schreiben absolut üblich, dass einleitend die ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich anwaltlich versichert wird.
Liegt der Abmahnung der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei, muss eine Vollmacht ohnehin nicht vorgelegt werden, vgl. BGH, Urteil 19.05.2010, Az. I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis.
Liegt der Abmahnung kein Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und auch keine Vollmacht bei, kann die Abmahnung hingegen gemäß § 174 Abs. 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden.
In aller Regel wird auf Wunsch eine schriftliche Vollmacht nachgereicht werden.
Im Ergebnis wird eine fehlende Vollmacht die Angelegenheit daher in der Regel lediglich verzögern und nicht zur Abwehr der Abmahnung führen.
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