2. Muss ich eine Abmahnung ernst nehmen und auf die Fristen achten?

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Auf den Punkt gebracht: Ja, Sie sollten eine Abmahnung immer ernst nehmen und die Fristen strikt einhalten. Kurze Fristen von einer Woche oder weniger sind im Medien- und Urheberrecht üblich und rechtens. Ignorieren führt fast immer zu teuren gerichtlichen Schritten (z. B. einer einstweiligen Verfügung).

Manche Menschen reagieren auf den Vorwurf einer Rechtsverletzung mit Empörung oder haben das Gefühl, sich absolut nichts zu Schulden kommen gelassen zu haben. Folglich ignorieren sie die Fristen der Abmahnung oder legen das Schreiben gar vollständig beiseite.

Es mag sich später im Einzelfall herausstellen, dass das Schreiben unberechtigt war. Es gibt auch Fälle, in denen es – nach eingehender anwaltlicher Prüfung – die richtige Strategie sein kann, vorerst nicht zu reagieren.

In aller Regel sollten Sie das Schreiben jedoch sehr ernst nehmen. Denn in den allermeisten Fällen ist „etwas dran“ an dem Vorwurf, auch wenn Sie dies im ersten Moment womöglich noch nicht nachvollziehen können. Ignorieren Sie das Schreiben, riskieren Sie ein anschließendes gerichtliches Verfahren, das mit erheblichen weiteren Kosten verbunden ist.

Daher gilt die zweite goldene Regel: Handeln Sie sofort.

  • Fristen notieren: Notieren Sie sich sofort die Fristen, bis wann der Anspruchssteller die Erfüllung der Forderungen von Ihnen erwartet.
  • Auf unterschiedliche Fristen achten: Prüfen Sie genau, ob es unterschiedliche Fristen gibt – oft ist die Frist für die Unterlassungserklärung extrem kurz, während für die Zahlung der Abmahnkosten etwas mehr Zeit eingeräumt wird.

Kurze Fristen von nur einer Woche oder sogar weniger sind bei Abmahnungen im Übrigen grundsätzlich erlaubt und absolut üblich.

Dies hat den folgenden rechtlichen Hintergrund: Dem Abmahnenden steht ab Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung selbst nur ein überschaubarer Zeitraum zur Verfügung, um seine Ansprüche notfalls im Wege des eiligen Rechtsschutzes (einer einstweiligen Verfügung) gerichtlich durchzusetzen. Man spricht hierbei von der sogenannten Dringlichkeitsfrist. Gerichte erwarten von einem Anspruchsteller, dass er ohne schuldhaftes Zögern den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt (vgl. hierzu bspw. OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2024, Az. 5 W 62/24).

Falls Sie im Internet vielleicht schon einmal gelesen haben, dass eine Frist mindestens zehn Tage betragen müsse oder anstelle einer unangemessen kurzen Frist automatisch eine angemessene zu laufen begi nnt: Dies gilt ohne Weiteres jedenfalls nicht für wettbewerbs- oder urheberrechtliche Abmahnungen und die dortige Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wer hier zu spät reagiert, verliert den Fall oft schon aus formalen Gründen.