12. Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

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In aller Regel ist es nicht empfehlenswert, ohne vorherige Prüfung durch einen Rechtsanwalt den von der Gegenseite übermittelten Entwurf zu unterzeichnen.

Sie müssen bedenken, dass sie einen Vertrag eingehen, der grundsätzlich nicht kündbar ist und lebenslange Gültigkeit besitzt. Können Sie nicht gewährleisten, dass sich die Rechtsverletzung auch während dieses langen Zeitraums nicht wiederholt, drohen immer wieder und gegebenenfalls steigende Vertragsstrafen, die existenzbedrohend sein können.

Im Übrigen können Sie wie bereits erwähnt von der Gegenseite keine neutrale Hilfe erwarten. Dementsprechend können von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärungen außer den beiden Versprechen (Unterlassung und Vertragsstrafe) mehr oder weniger offensichtliche Extras enthalten, welche der Gegenseite die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern sollen.

Noch relativ einfach zu erkennen sind möglicherweise hineinformulierte weitere Verpflichtungen, beispielsweise zur Kostentragung und Zahlung eines Schadensersatzes.

Der Entwurf könnte aber auch so vorformuliert sein, dass Sie mit Ihrer Unterschrift eine Haftung ausdrücklich anerkennen, z.B. indem Sie zwei Varianten erhalten und sich für eine der beiden entscheiden sollen.

Ferner könnte die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung unbemerkt über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen, sodass Sie sich zu mehr verpflichten als rechtlich erforderlich wäre.

Geht die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung allerdings erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus, so enthält im Urheberrecht § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG immerhin eine Hinweispflicht für den Abmahnenden.