Auf den Punkt gebracht: Nein, Sie sollten den vorformulierten Entwurf der Gegenseite niemals ungeprüft unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift gehen Sie einen grundsätzlich lebenslang gültigen, unkündbaren Vertrag ein. Die Entwürfe von Abmahnkanzleien sind häufig einseitig zu Ihren Ungunsten formuliert und enthalten gefährliche Klauseln, zu denen Sie gesetzlich überhaupt nicht verpflichtet wären.
In aller Regel ist es absolut nicht empfehlenswert, ohne vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt den von der Gegenseite übermittelten Entwurf einer Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Sie müssen sich bewusst machen, dass Sie hierbei einen rechtsverbindlichen Vertrag eingehen, der grundsätzlich nicht ordentlich kündbar ist und eine lebenslange Gültigkeit besitzt.
Können Sie zudem nicht zu einhundert Prozent gewährleisten, dass sich die abgemahnte Rechtsverletzung auch während dieses jahrzehntelangen Zeitraums niemals wiederholt, drohen Ihnen bei jedem Folgefehler horrende Vertragsstrafen, die schnell existenzbedrohend werden können.
Die versteckten „Extras“ in gegnerischen Entwürfen
Wie bereits erwähnt, können Sie von der Gegenseite keine neutrale Hilfe erwarten. Dementsprechend sind vorformulierte Unterlassungserklärungen von Abmahnkanzleien fast immer als strategische Waffen konzipiert. Sie enthalten neben den beiden zwingenden Kernversprechen (Unterlassung und Strafbewehrung) oft mehr oder weniger offensichtliche Extra-Klauseln, welche dem Gegner die spätere Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern sollen:
- Versteckte Zahlungsverpflichtungen: Noch relativ einfach zu erkennen sind hineinformulierte Klauseln zur pauschalen Übernahme sämtlicher Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz in einer vom Gegner diktierten Höhe.
- Schuldanerkenntnis durch die Hintertür: Der Entwurf könnte aber auch so vorformuliert sein, dass Sie mit Ihrer Unterschrift eine Haftung ausdrücklich anerkennen, z.B. indem Sie zwei Entwurfs-Varianten erhalten und sich für eine der beiden entscheiden sollen.
- Gefährliche Reichweitenerweiterung: Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht zudem oft weit über die eigentlich abgemahnte Rechtsverletzung hinaus, sodass Sie sich zu mehr verpflichten als rechtlich erforderlich wäre (z. B. Verbot nicht nur für eine geschehene Online-Nutzung, sondern generell).
Die gesetzliche Grenze: Die Hinweispflicht nach dem UrhG und UWG
Immerhin hat der Gesetzgeber hier gewisse Schranken gesetzt. Wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die konkrete, abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, greift im Urheberrecht die strenge Hinweispflicht des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG. Versäumt die Gegenseite diesen Hinweis, kann dies die gesamte Abmahnung angreifbar machen.
Eine vergleichbare Regelung findet sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mittlerweile in § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG.
Dennoch gilt: Eine einmal geleistete Unterschrift lässt sich im Nachhinein kaum noch rückgängig machen.