Auf den Punkt gebracht: Nein, eine Abmahnung selbst ist kein Strafverfahren, sondern ein rein zivilrechtliches Instrument zwischen zwei Parteien. Allerdings können bestimmte gravierende Rechtsverletzungen (z. B. im Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht) im Einzelfall zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der Betroffene Strafanzeige erstattet.
Zwar wird mit einer Abmahnung in der Regel die Abgabe einer lebenslang bindenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz gefordert. Die Abmahnung an sich ist jedoch ein rein zivilrechtliches Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen dem Rechteinhaber und dem mutmaßlichen Verletzer. Sie hat erst einmal nichts mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu tun.
Manche Rechtsverletzungen können im konkreten Einzelfall jedoch zusätzlich auch strafrechtlich geahndet werden.
So existieren spezifische Straf- und Bußgeldvorschriften direkt in den jeweiligen Nebengesetzen:
- Im Urheberrecht (UrhG): Z. B. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), das gewerbsmäßige unerlaubte Verwerten (§ 108a UrhG) oder falls ein Kopierschutz umgangen wurde (§ 108b UrhG)
- Im Medienrecht: Wegen der unerlaubten Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses einer Person (§ 33 KUG) oder ganz einfach wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB)
- Im Markengesetz (MarkenG): Z. B. die strafbare Kennzeichenverletzung bei Produktpiraterie oder gefälschten Markenwaren (§ 143 MarkenG).
- Im Wettbewerbsrecht (UWG): Z. B. strafbare Werbung (§ 16 UWG).
Diese Delikte werden im Regelfall zwar nur auf Antrag des Geschädigten (Strafantrag) behördlich verfolgt, bergen dann aber das Risiko von Geldstrafen oder im Extremfall sogar Freiheitsstrafen.
Ob Sie im Zuge einer zivilrechtlichen Abmahnung also auch echte strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen, hängt folglich ganz davon ab, ob der Abmahnende sich beispielsweise zu einer zeitgleichen strafrechtlichen Ahndung entschlossen hat. In diesem Fall dürften Sie im weiteren Verlauf auch noch gesonderte Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten. Häufig behalten sich Abmahnkanzleien diesen Schritt im Abmahntext auch erst einmal nur ausdrücklich vor, um den psychologischen Druck auf Sie zu erhöhen.
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