13. Darf ich die Unterlassungserklärung modifizieren oder eine eigene formulieren?

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Auf den Punkt gebracht: Ja, Sie dürfen eine Unterlassungserklärung modifizieren (sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung) oder eine eigene verfassen. Für juristische Laien birgt dies jedoch erhebliche Risiken. Schon minimale Abweichungen oder das falsche Formulieren von Vorbehalten führen dazu, dass die Erklärung unwirksam ist und trotzdem eine teure Klage eingereicht wird.

Ja, Sie haben das Recht, den vom Abmahnenden vorformulierten Entwurf abzuändern oder eine komplett eigene Erklärung zu formulieren. Die Praxis zeigt jedoch, dass der Alleingang eines juristischen Laien an dieser Stelle an feinen Nuancen scheitert und zu fatalen, unumkehrbaren Fehlern führt.

Der Mythos um das „Anerkenntnis einer Rechtspflicht“

In fast allen modifizierten Vorlagen aus dem Internet findet sich auch heute noch der Standard-Zusatz „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“. Betroffene wollen damit verhindern, dass die Unterschrift als Schuldeingeständnis gewertet wird.

Aus rechtlicher Sicht ist dieser Zusatz jedoch häufig ohne Belang: Der Bundesgerichtshof hat bereits 2013 entschieden, dass aus der bloßen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ohnehin kein Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Anspruchs oder der Pflicht zur Kostenübernahme gefolgert werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege).

Die folgenschwere Streichung des Worts „rechtsverbindlich“

Vielmehr ist die Verwendung dieses Zusatzes gelegentlich selbst Ausgangspunkt für Fehler.

So ist ein häufiger und gefährlicher Fehler bei modifizierten Unterlassungserklärungen, wenn lediglich „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ geschrieben, der zwingende Zusatz „aber rechtsverbindlich“ jedoch vergessen wird.

Ein solches Dokument ist für den Abmahnenden rechtlich nicht annehmbar. Bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit und dem unbedingten Bindungswillen reichen aus, um der Erklärung ihre die Wiederholungsgefahr ausräumende Wirkung zu nehmen (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 145/20). Die Folge: Die Gegenseite kann trotz Ihrer abgegebenen Erklärung Klage einreichen.

Das Problem stellt sich insbesondere, wenn der Abmahnende in der vorformulierten Unterlassungserklärung auf einen Screenshot als Anlage beispielsweise mit den Worten mit „wie geschehen“ oder „wie ersichtlich aus Anlage XY“ o.ä. verweist. Eine derartige Formulierung soll in aller Regel jedoch kein verstecktes Anerkenntnis bewirken, sondern lediglich eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform darstellen, vgl. BGH, Urteil 07.04.2011, I ZR 34/09 – Leistungspakete im Preisvergleich.

Die 4 häufigsten Praxis-Fehler bei der Modifizierung

  • Falsche Vertragsstrafen: Das Versprechen einer starren, zu niedrigen oder unangemessen hohen Vertragsstrafe.
  • Rechtsunwirksame Bedingungen: Die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unzulässigerweise von einem vorherigen Nachweis der Rechteinhaberschaft des Abmahnenden abhängig zu machen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 5 U 39/13).
  • Unvollständige Beseitigung: Die Unterlassungserklärung abzugeben, bevor die Rechtsverletzung auf allen eigenen Kanälen (simultane Social-Media-Accounts, Verkaufsplattformen wie eBay/Amazon, gedruckte Kataloge oder Flyer) restlos entfernt wurde
  • Die Suchmaschinen-Falle (BGH-Vorgabe): Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum geschuldeten „Ernstmeinen“ auch das aktive Anschreiben der gängigsten Suchmaschinenbetreiber (Google, Bing, Yahoo), um indexierte Rechtsverletzungen löschen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17).

Wichtig für Webseitenbetreiber: Das Aus für den Google Cache

Aktueller Hinweis für die Praxis: Google hat mittlerweile seinen Dienst Google Cache eingestellt. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese technische Änderung künftig in Bezug auf die o.g. Bereinigungspflichten bewerten.

Klar ist jedoch: Unabhängig vom Google Cache kann der Verletzte weiterhin verlangen, dass das Internet so bereinigt wird, als hätte es den Verstoß nie gegeben. Als abgemahnter Webseitenbetreiber sollten Sie daher zwingend das kostenlose Tool Google Search Console nutzen, um betroffene URLs manuell zur Deindexierung einzureichen und eine sofortige Aktualisierung der Suchergebnis-Schnipsel (Snippets) anzufordern.

An die Stelle der Beseitigungspflicht des Google Cache könnte künftig allerdings eine Beseitigungspflicht bezüglich Webarchiven wie der Webseite „Wayback Machine“ treten, vgl. mein Beitrag hier.