14. Genügt die Übersendung der Unterlassungserklärung per E-Mail?

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Auf den Punkt gebracht: Es kommt darauf an, wer abgemahnt wurde. Privatpersonen sollten die Unterlassungserklärung zwingend schriftlich im Original per Post schicken. Bei Kaufleuten genügt rechtlich oft eine E-Mail mit einer PDF-Anlage. Verlangt der Abmahnende jedoch ausdrücklich das Original, sollte dieses immer vorab per Mail und im Nachgang per Post gesendet werden, um eine Klage sicher zu verhindern.

Die Frage, ob eine modifizierte oder vom Gegner vorformulierte Unterlassungserklärung per E-Mail (z. B. als PDF-Anhang) übersendet werden darf oder zwingend im papiernen Original per Post geschickt werden muss, ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt. Es kommt darauf an:

Warum für Privatpersonen die Schriftform (Original) gilt

Rechtlich ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung als sogenanntes abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 780 Satz 1, § 781 Satz 1 BGB einzuordnen. Für diese Art von Verträgen schreibt der Gesetzgeber zwingend die Schriftform vor.

  • Die Folge für Verbraucher: Wer als Privatperson abgemahnt wird, muss die Erklärung ausdrucken, händisch unterschreiben und das Original per Post an die Gegenseite senden. Eine bloße E-Mail reicht hier im Ernstfall rechtlich nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die Ausnahme für Kaufleute im Handelsgewerbe

Eine gewichtige Ausnahme von dieser Schriftformpflicht besteht jedoch im B2B-Bereich. Wird die Unterlassungsverpflichtungserklärung von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben, greift die Formerleichterung nach § 343 Abs. 1, § 350 HGB. Einer solchen von einem Kaufmann formlos per E-Mail abgegebenen Unterlassungserklärung darf die Gegenseite nicht pauschal die nötige Ernstlichkeit absprechen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 49/22 – Unterlassung durch PDF).

Die Gefahr: Der Abmahnende darf die E-Mail-Variante ablehnen

Auch wenn Sie rein rechtlich Kaufmann sein sollten, birgt der alleinige Versand per E-Mail ein erhebliches Prozessrisiko. Denn bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag, der vom Abmahnenden angenommen werden muss, um wirksam zu werden und die Wiederholungsgefahr rechtssicher zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az. I ZR 144/21 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III).

Verlangt der Abmahnende bereits im Abmahnschreiben ausdrücklich die Abgabe einer schriftlichen Erklärung im Original, kann er eine per E-Mail gesendete Fassung rechtlich als abänderndes Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB ablehnen. Akzeptiert er die digitale Form nicht, gilt die Wiederholungsgefahr als nicht beseitigt – und die gegnerische Kanzlei kann den Gerichtsweg beschreiten.

Die goldene Regel für die Praxis: Um teure Formfehler und/oder anschließende Klagen zu vermeiden, gilt: Verlangt der Abmahnende ausdrücklich das Original, ist die Übersendung zusätzlich per Post unverzichtbar. Taktisch wird die Erklärung vorab per E-Mail geschickt, um die Frist zu wahren, und zeitgleich das Original per Einschreiben auf den Postweg gebracht.