Auf den Punkt gebracht: Das Bestehen auf eine schriftliche Vollmacht ist immer dann strategisch sinnvoll, wenn Sie Zeit gewinnen müssen (Fristverlängerung), der Verdacht einer betrügerischen Fake-Abmahnung im Raum steht oder Geld auf ein anwaltliches Konto fließen soll (Prüfung der Geldempfangsvollmacht). Gerade bei ausländischen Mandanten lauern hier formale Fallstricke für die Gegenseite.
Auch wenn eine fehlende Vollmacht eine Abmahnung in den allermeisten Fällen nicht dauerhaft zu Fall bringt (siehe Frage 8), kann es im Rahmen der Verteidigungsstrategie im Einzelfall dennoch äußerst sinnvoll sein, die schriftliche Vorlage einer Original-Vollmacht ausdrücklich einzufordern.
Hierfür gibt es vier gewichtige strategische Gründe:
- Strategischer Zeitgewinn (Fristverlängerung)
Durch das formelle Rügen der fehlenden Bevollmächtigung lässt sich oft eine dringend benötigte Verlängerung der meist extrem kurzen Antwortfristen erreichen. Die gegnerische Kanzlei muss die Vollmacht erst bei ihrem Mandanten anfordern und per Post oder Mail nachreichen. Insbesondere bei Rechteinhabern, die im Ausland sitzen, dauern diese internen Postläufe und Abstimmungen oft Tage – wertvolle Zeit, die wir für die Ausarbeitung Ihrer Verteidigung nutzen können.
- Der „Realitätscheck“ bei Fake-Abmahnungen
In den vergangenen Jahren häufen sich Fälle, in denen Kriminelle im Namen real existierender Rechtsanwaltskanzleien gefälschte Abmahnungen massenhaft per E-Mail versenden. Manchmal werden sogar komplette Kanzleien mitsamt professionell aussehenden Fake-Websites frei erfunden. Wenn Ihnen der Abmahnende oder die genannte Kanzlei völlig unbekannt sind, dient das Bestehen auf eine schriftliche Vollmacht als effektiver Schutz, um die Existenz des Anspruchs und des echten Mandatsverhältnisses zu verifizieren.
- Die Prüfung der Geldempfangsvollmacht
Soll im Zuge eines Vergleichs oder einer Zahlungsaufforderung Geld direkt auf das Bankkonto der gegnerischen Rechtsanwälte überwiesen werden, können Sie den Nachweis einer sogenannten Geldempfangsvollmacht verlangen. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich gesonderte Ermächtigung. Sie ist keineswegs automatisch in jeder standardisierten Prozess- oder Abmahnvollmacht enthalten. Fehlt sie, dürfen Sie die Zahlung an den Anwalt verweigern, bis der Nachweis erbracht ist.
- Formvorschriften bei ausländischen Auftraggebern
Gerade bei internationalen Rechteinhabern (z. B. Filmstudios aus den USA oder Softwareherstellern) ist Vollmacht nicht gleich Vollmacht. Hier gelten oft strenge internationale oder länderspezifische Formvorschriften. Bei ausländischen Gesellschaften (wie einer Inc. oder Ltd.) kommt es beispielsweise penibel darauf an, ob der konkret unterzeichnende Funktionsträger (z. B. ein CEO oder Director) nach dem jeweiligen ausländischen Gesellschaftsrecht überhaupt im Alleingang dazu berechtigt war, diese Vollmacht rechtswirksam auszustellen.
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