Sie haben Post vom Gericht erhalten wegen einer Abmahnung, die schon viele Jahre her ist, und fragen sich, ob die Sache nicht eigentlich verjährt sein müsste.
Wahrscheinlich ist dies jedoch nicht der Fall. Selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, können heute noch gerichtlich durchsetzbar sein.
Die allermeisten Ansprüche, die in einer Abmahnung geltend gemacht werden können, unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren gemäß § 195 BGB.
Eine wesentlich längere Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt dagegen für den (lizenzanalogen) Schadensersatzanspruch im Urheberrecht gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 Satz 2 BGB und nach § 20 MarkenG im Markenrecht.
Besonders kurze Verjährungsfristen von nur 6 Monaten bzw. 1 Jahr gelten im Wettbewerbsrecht, vgl. § 11 UWG.
Auch wenn es in Ihrem Fall beispielweise um eine urheberrechtliche Abmahnung aus dem Jahr 2014 handelt, kann es sein, dass diejenigen Ansprüche, die normalerweise in 3 Jahren verjähren, auch heute noch durchsetzbar sind.
Denn zunächst ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Im obigen Beispiel begann die Verjährungsfrist folglich am 01.01.2015 zu laufen und endete am 31.12.2017, sodass Verjährung am 01.01.2018 eintrat.
Allerdings hat der Anspruchssteller die Möglichkeit, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, z.B. indem er vor Ablauf der Frist Klage einreicht oder einen Mahnbescheid beantragt. Dies folgt aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BGB.
Hat der Anspruchssteller beispielsweise kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Mahnbescheid gegen Sie beantragt oder Klage erhoben, ist der Lauf der Verjährung damit grundsätzlich auf unbestimmte Zeit unterbrochen. Die weitere Dauer des Verfahrens hängt im Wesentlichen vom Gericht ab.
So können im Einzelfall (nach Ihrem Widerspruch bzw. Einspruch und ggfls. einer Adressermittlung) weitere Jahre ins Land gehen, bis Ihnen schließlich die Klagschrift oder die sog. Anspruchsbegründung (de facto eine Klagschrift, nur im Mahnverfahren) zugestellt wird. Auch Ereignisse wie die Corona-Pandemie, partielle Überlastungen der Gerichte mit Massenverfahren, Fachkräftemangel und die Umstellung vieler Gerichte auf elektronische Akten führten zu erheblichen Verfahrensverzögerungen.
Eine weitere Besonderheit stellt schließlich der Unterlassungsanspruch dar. Denn solange die Rechtsverletzung nicht abgestellt ist (z.B. ein Foto online ist), beginnt die Verjährungsfrist mit jedem Tag, den die Rechtsverletzung andauert, von neuem an zu laufen. Man spricht daher von einem sog. Dauerdelikt.
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14. Genügt die Übersendung der Unterlassungserklärung per E-Mail?