15. Wann verjähren Ansprüche aus einer Abmahnung?

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Auf den Punkt gebracht: Das kommt auf den Anspruch an. Während die reinen Anwaltskosten meist nach 3 Jahren (Regelverjährung) verjähren, gilt für den Schadensersatz im Urheber- und Markenrecht eine lange Verjährungsfrist von 10 Jahren. Zudem beginnt die Frist bei anhaltenden Rechtsverletzungen im Internet (Dauerdelikt) überhaupt erst zu laufen, wenn der Inhalt restlos gelöscht wurde.

Sie haben überraschend Post vom Gericht erhalten, die sich auf eine Abmahnung bezieht, die eigentlich schon viele Jahre zurückliegt? Viele Betroffene fragen sich im ersten Moment schockiert, ob die Angelegenheit nicht längst rechtswirksam verjährt sein müsste.

In den allermeisten Fällen ist dies jedoch leider nicht der Fall. Selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen, die bereits länger als 10 Jahre in der Vergangenheit liegen, können heute unter bestimmten Voraussetzungen noch immer gerichtlich durchsetzbar sein.

Die unterschiedlichen Verjährungsfristen im Überblick

Das Gesetz unterscheidet zwischen den verschiedenen Ansprüchen, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden:

  • Die Regelverjährung (3 Jahre): Die allermeisten Ansprüche (wie die Erstattung der gegnerischen Abmahnkosten) unterliegen der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB.
  • Der Schadensersatz (10 Jahre): Eine wesentlich längere Verjährungsfrist von vollen 10 Jahren gilt hingegen für den (lizenzanalogen) Schadensersatzanspruch im Urheberrecht (gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 Satz 2 BGB) sowie nach § 20 MarkenG im Markenrecht.
  • Die Kurzzeit-Verjährung (6 Monate bis 1 Jahr): Besonders kurze Verjährungsfristen gelten im Wettbewerbsrecht (vgl. § 11 UWG).

Wie die Frist berechnet und gehemmt wird

Auch wenn es in Ihrem konkreten Fall beispielsweise um eine urheberrechtliche Abmahnung aus dem Jahr 2014 geht, kann es sein, dass diejenigen Ansprüche, die normalerweise nach 3 Jahren verjähren, heute noch voll durchsetzbar sind.

Zunächst ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangte. Lag der Verstoß im Jahr 2014, begann die Verjährungsfrist folglich am 01.01.2015 zu laufen und hätte regulär am 31.12.2017 geendet (Verjährungseintritt am 01.01.2018).

Allerdings hat der Anspruchssteller die gesetzliche Möglichkeit, den Lauf dieser Verjährungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen bzw. zu hemmen. Dies geschieht in der Praxis meist kurz vor dem Jahreswechsel durch das Einreichen einer Klage oder das Beantragen eines gerichtlichen Mahnbescheids (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BGB).

Warum Post vom Gericht oft Jahre zu spät kommt

Hat der Abmahnende die Verjährung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage rechtzeitig gehemmt, steht die Uhr auf unbestimmte Zeit still. Bis Ihnen schließlich die offizielle Klageschrift oder die sogenannte Anspruchsbegründung im Briefkasten zugestellt wird, können im Einzelfall – oft nach Ihrem Widerspruch, einem Einspruch oder einer notwendigen Adressermittlung durch den Gegner – weitere Jahre ins Land gehen.

Die weitere Dauer des Verfahrens hängt im Wesentlichen vom jeweiligen Gericht ab. Die Umstellung vieler Gerichte auf die elektronische Akte (E-Akte), der allgemeine Personalmangel in der Justiz, temporäre Überlastungen der Gerichte mit urheberrechtlichen Massenverfahren sowie die Nachwirkungen der Corona-Pandemie haben in den vergangenen Jahren zu teils drastischen Verfahrensverzögerungen geführt. Für Sie als Betroffenen bedeutet das: Die Klage ist trotz der langen Wartezeit meist noch nicht verjährt.

Die größte Falle: Das medienrechtliche Dauerdelikt

Eine gravierende Besonderheit stellt schließlich der Unterlassungsanspruch dar. Solange die Rechtsverletzung im Internet nicht vollständig abgestellt ist (weil beispielsweise das abgemahnte Foto oder der Text immer noch auf Ihrer Website oder auf einem Server abrufbar ist), beginnt die Verjährungsfrist mit jedem einzelnen Tag, den die Rechtsverletzung andauert, komplett von neuem zu laufen. Man spricht rechtlich von einem sogenannten Dauerdelikt. Bei einem Dauerdelikt tritt solange überhaupt keine Verjährung ein, bis die Verletzungshandlung final beendet wurde.