1. Was will der Abmahnende? (Die Ansprüche bei einer Abmahnung)

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Auf den Punkt gebracht: Bei einer Abmahnung fordert die Gegenseite meist die Beseitigung der Rechtsverletzung (z. B. Bildlöschung), die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Rufen Sie niemals ohne Anwalt bei der Gegenseite an.

Es klingt banal, aber nicht wenige Menschen sind beim Erhalt einer Abmahnung oder eines Schreibens von einem Rechtsanwalt derart aufgeregt, dass sie sogleich beim Absender anrufen.

Bedenken Sie jedoch, dass Sie von der Gegenseite in der Regel keine vollständig neutrale Hilfe erwarten können. Zum anderen könnte es geschehen, dass Sie sich im Laufe eines Telefonats zu Äußerungen hinreißen lassen, die negative Folgen für Sie haben.

Daher gilt als allererste Grundregel: Bewahren Sie Ruhe.

Lesen Sie das Schreiben aufmerksam durch und ermitteln Sie zunächst sachlich: „Was will der Abmahnende eigentlich von Ihnen?“ Denkbare Forderungen können zum Beispiel sein::

  • Unterlassung: Die Abgabe einer lebenslang bindenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Beseitigung: Beispielsweise das sofortige und restlose Löschen eines Fotos oder Textes im Internet (inklusive in Wayback Machines wie dem Webarchive).
  • Auskunft: Die Offenlegung, wo und wie häufig die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, woher Waren bezogen wurden oder welche Umsätze und Gewinne erzielt wurden.
  • Schadensersatz: Eine finanzielle Entschädigung, die im Urheberrecht oft fiktiv nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet wird.
  • Erstattung von Abmahnkosten: Die Übernahme der gegnerischen Anwaltsgebühren.
  • Vertragsabschluss: In manchen Fällen das Angebot zum Abschluss eines Vertrages, beispielsweise zur nachträglichen Lizenzierung eines Werks.

Unterschreiben oder zahlen Sie nichts voreilig aus dem ersten Schock heraus. Jede dieser Forderungen lässt sich im Regelfall durch eine spezialisierte anwaltliche Verteidigung modifizieren oder komplett abwehren.