4. Was ist überhaupt eine Abmahnung?

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Auf den Punkt gebracht: Eine Abmahnung (auch Schutzrechtsverwarnung) ist der gesetzlich vorgeschriebene Versuch, eine Rechtsverletzung ohne ein teures Gerichtsverfahren beizulegen. Sie dient dazu, dem Abgemahnten die Chance zu geben, den Konflikt durch eine Unterlassungserklärung kostengünstiger als bei einer direkten Klage zu lösen.

Nicht selten hört man von Abgemahnten Sätze wie: „Ich wusste nicht, dass das eine Rechtsverletzung ist. Hätte man mich nicht vorher telefonisch oder per Mail darauf hinweisen können, anstatt eine Abmahnung zu schicken?“. Tatsächlich stellt die Abmahnung aber gerade diesen Hinweis auf die Rechtsverletzung dar.

Eine Abmahnung – im gewerblichen Rechtsschutz auch häufig als Schutzrechtsverwarnung bezeichnet – dient im Kern dazu, eine Person oder ein Unternehmen auf eine begangene Rechtsverletzung hinzuweisen. Das Ziel ist es, den bestehenden Streit außergerichtlich, also ohne einen langwierigen und extrem teuren Gerichtsprozess, beizulegen.

Die Abmahnung beinhaltet hierzu im Grundsatz mindestens ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen.

Dieses Vorgehen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt. So besagt beispielsweise § 97a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG):

„Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“

Eine vergleichbare, zwingende Regelung findet sich für das Wettbewerbsrecht in § 13 Abs. 1 UWG. Was für das Urheber- und Wettbewerbsrecht schwarz auf weiß im Gesetz steht, gilt über die Rechtsprechung gleichermaßen für andere sensible Rechtsbereiche wie das Medienrecht (z. B. bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen) oder das Markenrecht.

Der Grund für den Abmahnzwang: § 93 ZPO

Dass Geschädigte fast ausnahmslos zuerst abmahnen, anstatt sofort vor Gericht zu ziehen, liegt an einer zentralen Vorschrift der Zivilprozessordnung: § 93 ZPO (Sofortiges Anerkenntnis).

Erhebt der Geschädigte ohne eine vorherige Abmahnung sofort eine Klage, läuft er nach dieser Vorschrift Gefahr, sämtliche Prozesskosten selbst tragen zu müssen. Dies passiert dann, wenn der Beklagte den Anspruch vor Gericht sofort anerkennt und durch sein vorheriges Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage gegeben hat.

Da selbstverständlich kein Kläger das finanzielle Risiko eingehen möchte, die Kosten einer Klage am Ende selbst zu tragen (obwohl er in der Sache eigentlich im Recht ist), ergibt sich aus § 93 ZPO faktisch eine Pflicht zur vorherigen außergerichtlichen Abmahnung.

So seltsam es im ersten Moment für Betroffene klingen mag: Letzten Endes liegt das Instrument der Abmahnung damit auch im finanziellen Interesse des Abgemahnten. Denn gäbe es diese gesetzliche Hürde des § 93 ZPO nicht, würden Rechteinhaber bei Schutzrechtsverletzungen stets ohne Vorwarnung den direkten und teuren Weg über die Gerichte wählen.