4. Was ist eine Abmahnung?

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Was ist überhaupt eine Abmahnung?

Eine Abmahnung – auch Schutzrechtsrechtsverwarnung genannt – dient dazu, auf eine Rechtsverletzung hinzuweisen und Streitigkeiten außergerichtlich, also ohne einen teuren Gerichtsprozess, zu lösen.

So besagt etwa § 97a Abs. 1 UrhG ausdrücklich:

„Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“

Eine vergleichbare Regelung findet sich für das Wettbewerbsrecht in § 13 Abs. 1 UWG.

Dies gilt aber auch für andere Rechtsbereiche wie das Medien- oder Markenrecht.

Der Grund hierfür liegt in § 93 ZPO.

Denn erhebt der Abmahnende ohne eine Abmahnung sofort eine Klage, läuft er nach dieser Vorschrift Gefahr, sämtliche Kosten hierfür zu tragen, nämlich wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und auch durch sein vorheriges Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.

Da selbstverständlich niemand die Kosten einer Klage tragen möchte, auch wenn er sie in der Sache gewinnt, ergibt sich hieraus faktisch eine Verpflichtung zum vorherigen Abmahnen.

So seltsam es klingen mag, letzten Endes liegt die Abmahnung damit auch im Interesse des Abgemahnten. Denn gäbe es § 93 ZPO und das Instrument der Abmahnung nicht, würde bei Schutzrechtsverletzungen stets ohne Umweg geklagt werden.