Besonders eingeschüchtert sind viele Menschen oft von den in den Abmahnschreiben genannten Zahlen: Sie sollen 15.000 €, 50.000 €, 250.000 € usw. zahlen.
Dabei wird jedoch mitunter die eigentliche Zahlungsforderung mit dem Gegenstandswert der Angelegenheit verwechselt.
Bei dem Gegenstandswert (in gerichtlichen Verfahren „Streitwert“ genannt) handelt es sich um eine Kenngröße, mittels der Gerichte und Rechtsanwälte die Höhe ihrer Kosten bestimmen. Das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten hierfür Tabellen, mit denen sich anhand des Gegenstandswerts und des Gebührensatzes die Höhe der Kosten ablesen lässt.
Wird von Ihnen dagegen allein die Zahlung von Schadensersatz verlangt, stellt der verlangte Zahlungsbetrag auch den Gegenstandswert der Angelegenheit dar.
Ein Abmahnschreiben enthält jedoch üblicherweise noch weitere Forderungen, insbesondere die Forderung nach Unterlassung. In diesen Fällen ist der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs maßgeblich, der in der Regel erheblich über den Zahlungsforderungen liegt.
Dieser Unterlassungs-Gegenstandswert ist ein vom Anspruchssteller vorgegebener Schätzwert, folgt jedoch bestimmten gerichtlich und gesetzlich festgelegten Regeln. Eine wesentliche gesetzliche Regelung ist z.B. die außergerichtliche Streitwertdeckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf EUR 1.000,00 für erstmalige Abmahnung von Privatpersonen im Urheberrecht.
Im Marken- und Wettbewerbsrecht sind demgegenüber fünfstellige Gegenstandswerte keine Seltenheit.
← Vorherige Frage
2. Welche Fristen gelten bei einer Abmahnung?Nächste Frage →
4. Was ist eine Abmahnung?