Manche Menschen reagieren auf den Vorwurf einer Rechtsverletzung mit Empörung oder haben das Gefühl, sich nichts zu Schulden kommen gelassen zu haben. Folglich ignorieren Sie die Fristen der Abmahnung oder das Schreiben gar vollständig.
Es mag sich später herausstellen, dass das Schreiben unberechtigt war. Es gibt auch Fälle, in denen es – nach anwaltlicher Prüfung – sinnvoll sein kann, nicht zu reagieren.
In aller Regel sollte Sie das Schreiben jedoch ernst nehmen. Denn in den allermeisten Fällen ist „etwas dran“ an dem Vorwurf, auch wenn Sie dies im Moment womöglich noch nicht verstehen können. Ignorieren Sie das Schreiben, kann dies ein gerichtliches Verfahren mit erheblichen weiteren Kosten zur Folge haben.
Daher:
Notieren Sie sich die Fristen, bis wann der Anspruchssteller die Erfüllung der Forderungen von Ihnen erwartet. Achten Sie außerdem darauf, ob es unterschiedliche Fristen gibt.
Kurze Fristen von nur einer Woche oder weniger sind bei Abmahnungen im Übrigen grundsätzlich erlaubt und üblich.
Dies hat oft den Hintergrund, dass dem Abmahnenden ab Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung selbst nur ein überschaubarer Zeitraum zur Verfügung steht, um seine Ansprüche notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen. Man spricht von der sog. Dringlichkeitsfrist, innerhalb derer die Gerichte erwarten, dass ein Anspruchsteller einen Antrag auf einweiligen Rechtsschutz stellt vgl. bspw. OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2024, Az. 5 W 62/24.
Falls Sie vielleicht schon einmal gehört haben, dass eine Frist mindesten zehn Tage betragen müsse oder anstelle einer unangemessen kurzen Frist eine angemessene zu laufen beginnt, gilt dies daher ohne weiteres jedenfalls nicht für Abmahnungen und die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
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