11. Wie hoch ist eine Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch?

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Auf den Punkt gebracht: Es gibt keine feste Summe. Die Höhe einer Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch wird erst nach einem erneuten Verstoß im Einzelfall ermittelt. Sie muss rechtlich so hoch sein, dass sie eine abschreckende Wirkung entfaltet. Im geschäftlichen Bereich liegt das Minimum meist bei 2.500 €, in rein privaten Filesharing- oder Verkaufsfällen kann sie im Einzelfall auch darunter liegen.

Wie hoch eine Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch (siehe Frage 10) im Falle einer Zuwiderhandlung ausfällt, lässt sich nicht pauschal beziffern. Die Ermittlung ist stets eine detaillierte Einzelfallentscheidung.

Die Rechtsprechung stellt hierbei klare Anforderungen auf: Die Vertragsstrafe muss grundsätzlich so bemessen sein, dass sie geeignet ist, eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten, um den Verletzer verlässlich von weiteren Verstößen abzuhalten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2013, Az. 11 W 27/13). Wird die Höhe nach einem Verstoß nachträglich bestimmt, fließen neben dieser reinen Sanktionsfunktion auch die Funktion als pauschalierter Schadensersatz für den Rechteinhaber in die Waagschale (vgl. OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13).

Die gesetzlichen Bemessungskriterien nach § 13a UWG

Obwohl die Kriterien im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verankert sind, dienen sie gerichten übergreifend im Medien-, Marken- und Urheberrecht als wichtiges Fundament. Nach § 13a Abs. 1 UWG müssen bei der Festsetzung folgende vier Faktoren zwingend berücksichtigt werden:

  • Art, Ausmaß und Folgen: Wie schwer wiegt der erneute Verstoß und welcher wirtschaftliche Schaden ist dem Rechteinhaber dadurch entstanden?
  • Schuldhaftigkeit und Verschuldensgrad: Wurde die Unterlassungsverpflichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch ein leichtes, unabsichtliches Versehen verletzt?
  • Marktstärke des Abgemahnten: Wie groß und wettbewerbsfähig ist das abgemahnte Unternehmen? (Bei Großkonzernen muss die Strafe naturgemäß höher ansetzen als bei Kleinunternehmern, um eine Abschreckungswirkung zu erzielen).
  • Wirtschaftliches Interesse: Welchen finanziellen Vorteil hatte der Abgemahnte durch den erneuten Verstoß?

Grobe Richtwerte aus der Rechtsprechung

Da die Strafe individuell nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt werden muss, lassen sich in der juristischen Praxis allenfalls grobe Richtwerte für das rechtliche Minimum nennen:

  1. Im geschäftlichen Verkehr (B2B): In Geschäftsbereichen von normaler wirtschaftlicher Bedeutung soll eine Vertragsstrafe von unter 2.500,00 EUR allenfalls in absoluten Ausnahmefällen als ausreichend angesehen werden (so das OLG Frankfurt, Beschluss 09.12.2013, Az. 11 W 27/13). In der Praxis fordern Abmahnkanzleien bei gewerblichen Verstößen meist Beträge ab 5.001,00 EUR aufwärts.
  2. Im privaten Bereich: Hier liegen die Hürden tiefer, aber auch nicht unbegrenzt. So sah das Landgericht Hamburg beispielsweise eine Vertragsstrafe von lediglich 500,00 EUR in einer Unterlassungserklärung wegen des rein privaten Verkaufs einer illegalen Audio-CD auf der Auktionsplattform eBay als nicht ausreichend an, um die Wiederholungsgefahr zu bannen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 308 O 135/15).