Wie hoch eine Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch ausfallen kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Die Vertragsstrafe muss grundsätzlich so bemessen sein, dass sie geeignet ist, um eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten und den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss 09.12.2013, Az. 11 W 27/13.
Wird die Höhe der Vertragsstrafe nachträglich bestimmt, ist außer der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich, OLG München, vgl. 07.11.2013 – 29 U 2019/13.
Weitere Kriterien, die hierbei zu berücksichtigen sind, lassen sich in § 13a Abs. 1 UWG finden:
- Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
- Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
- Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
- wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.
Da die Höhe einer Vertragsstrafe stets im Einzelfall bestimmt werden muss, lassen sich allenfalls grobe Richtwerte des Minimums nennen:
In Geschäftsbereichen von normaler wirtschaftlicher Bedeutung soll eine Vertragsstrafe von unter EUR 2.500,00 allenfalls in Ausnahmefällen als ausreichend angesehen werden, so OLG Frankfurt, Beschluss 09.12.2013, Az. 11 W 27/13.
Andererseits sah das LG Hamburg eine Vertragsstrafe von EUR 500,00 in einer Unterlassungserklärung wegen des privaten Verkaufs eine illegalen Audio-CD auf der Internethandelsplattform eBay nicht als ausreichend an, vgl. LG Hamburg, Beschluss 07.04.2015, Az. 308 O 135/15.
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10. Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?