urheberrecht

AG München: Kein urheberrechtlicher Schutz von KI-generierten Logos

16. Februar 2026 7 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

In einer weiteren Pionierentscheidung aus dem südlichsten Bundesland Deutschlands hat sich das Amtsgericht München (Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob KI-generierte Logos urheberrechtlichen Schutz erhalten können. Damit unmittelbar verbunden war die Frage, ob der KI-Nutzer, der die Logos mittels seiner Prompts erzeugte, Urheber dieser Logos geworden ist.

Was ist passiert?

Der Kläger erstellte unter Verwendung einer generativen KI drei Logos:

  • einen Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe, darüber eine klingelnde Glocke
  • einen Briefumschlag abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen und
  • einen Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt.

Der Beklagte vervielfältigte diese drei Symbole ohne Zustimmung des Klägers und verwendete sie auf seiner Webseite.

Der Kläger mahnte den Beklagten darauf ab und klagte nach Erfolglosigkeit der Abmahnung auf Unterlassung und Löschung.

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch als unbegründet ab.

Keine urheberrechtlich geschützten Werke

Bei den Logos handele es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst.

Nach dem europäisch auszulegenden Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG seien die Logos keine eigenen geistigen Schöpfungen eines (menschlichen) Urhebers.

Zwar sei ein urheberrechtlicher Schutz auch denkbar, wenn ein Mensch nachträglich und sukzessive durch Prompting in das maschinenerzeugte Ergebnis eingreife. Erforderlich sei jedoch, dass sich dadurch im Output gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegele, bspw. durch individuelle Voreinstellungen, ggf. verbunden mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die alleinige Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ sei jedoch nicht ausreichend.

Entscheidend sei, ob mit dem Prompting freie und kreative Entscheidungen getroffen würden und damit dem Output eine persönliche Note verliehen werde. Die Gestaltung dürfe schließlich nicht durch die technischen Funktionen der KI vorgegeben sein.

„Erforderlich ist bildlich gesprochen, „dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“  (Olbrich/Bongers/Pampel, GRUR 2022, 870, beckonline). Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den „Ausdruck“ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (Leistner, GRUR 2025, 1123, 1132, beckonline). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Völlig unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob er eine „kostenpflichtige Premium-Version“ der KI benutzt, welchen Streitwert das Gericht für sein Unterlassungsinteresse angenommen hat oder wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nicht seine Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwändig sie sind. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 79, beckonline, m.w.N.).“

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermochte das Gerichts hier jedoch nicht vom Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung zu überzeugen.

Promptings offenbarten keine kreative Einflussnahme des Klägers

Beim Laptop-Logo hätten sich die Anweisungen des Klägers lediglich auf eine zweizeilige Beschreibung beschränkt.

Beim Briefumschlag-Logo verwendete der Kläger zwar einen zeitlich aufwändigen Prompt mit 1.700 Zeichen. Der Prompt sei inhaltlich aber nicht anders zu bewerten gewesen, als ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler, z.B.

“Design an original, abstract logo“, „The design should be modern, minimal, and distinctly original, with clear evidence of creative interpretation“, „Style: Clean flat design with custom geometric abstraction“

und

“Communication or alerts – represented by waves, motion lines, rays, concentric circles, pulsing forms, or unfolding shapes“, „Color Palette: Base colors: deep navy (#003366) and others if you deem them a good fit“.

Auch das Handschlag-Logo sei nicht über die Beschreibung der Anforderungen einer Auftragsarbeit hinausgegangen:

„Create a logo for a career & jobs notification application. For that, use the shape of a handshake and a bell icon, symbolizing an incoming job notification. The style and the colours should be trustworthy and rather simple. However, adapt the handshake and bell shapes to form something unique and creative, intermix them!“

Hierbei hatte der Kläger zunächst eine Auswahl eines Erzeugnisses aus vier Vorschlägen der KI getroffen und im Verlauf des Promptings zwar detailliert Einfluss auf einzelne Gestaltungsmerkmale genommen:

“Nice! Can you make the whiteskin hand more feminin?“, “Make the hands a bit more filigree“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“

und

“make the bell look more artistic“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“

Nach Auffassung des Gerichts seien diese Schritte jedoch durch eher handwerkliche Tätigkeiten geprägt gewesen. In der Gesamtschau des Entstehungsprozesses des Logos habe die technische Tätigkeit der KI die gestalterisch kreative Einflussnahme des Klägers weitgehend überwogen, sodass von einer Prägung des Ergebnisses durch eine schöpferische Einflussnahme nicht gesprochen werden könne.

Einordnung & Kritik

Ein enorm praxisrelevantes Urteil, das einen Einblick in die künftige Entwicklung von Rechtsstreitigkeiten bzgl. KI-generierten Outputs geben könnte. Ob und wann ein Prompt zu urheberrechtlichem Schutz führt, gehörte bislang zu den nur theoretischen Fragen. Dies könnte hier eventuell auch den Kläger und den Beklagten zu ihrem Rechtsstreit bewogen haben, was das Gericht interessanterweise nur kurz im Rahmen der Zulässigkeit der Klage thematisiert.

Zuzustimmen ist dem Amtsgericht dahingehend, dass Eingaben wie „Ergänze Details“, „Verleihe dem Ganzen einen realistischeren Touch“ oder „Lasse das künstlerisch aussehen“ für die Annahme einer schöpferischen Einflussnahme des Promptenden ganz offensichtlich nicht genügen. Sie überlassen jeglichen Entscheidungsspielraum der KI.

Das Argument des AG München, es spreche gegen ein Urheberrecht, wenn ein Prompt inhaltlich nicht anders zu bewerten ist, als ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler, halte ich jedoch für zu kurz gegriffen. Es taugt nicht als Abgrenzungskriterium.

Denn auch zwischen Menschen gibt es Auftragsarbeiten, deren Aufträge inhaltlich nicht selten eine schöpferische Qualität erreichen.

So hat etwa das Landgericht Köln erst kürzlich entschieden, dass bei einem Lichtbildwerk eine Miturheberschaft zwischen einem Fotografen und den Gestaltern einer gestellten Szenerie in Betracht kommt, wenn die Gestalter dem Fotografen klare Vorgaben zum Motiv (insbesondere Skizzen) im Rahmen eines Briefings machen, an die sich der Fotograf schließlich hält, vgl. LG Köln, Urteil vom 12.11.2025, Az. 14 O 5/23.

Zudem dürfte beim KI-Prompting insoweit nichts anderes gelten als bei Filmaufnahmen, bei denen der Drehbuchautor und Regisseur ebenso wie der (Chef-)Kameramann Miturheber sind, obwohl Drehbuch und Regisseur dem Kameramann Vorgaben für seine Filmaufnahmen machen.

Sicher dürfte bislang allenfalls sein, dass eine eigene schöpferische Leistung des Promptenden zumindest dann vorliegt, wenn der Prompt selbst wie eine Skizze oder ein Drehbuch bereits urheberrechtlichen Schutz genießt.

 

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