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Anonyme Rechtsverletzungen auf Plattformen

08. Dezember 2025 4 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Anonyme Rechtsverletzungen auf Plattformen: So ermitteln Sie den Täter und nehmen Plattformen in Haftung

Die meisten Verletzungen immaterieller Rechte finden heutzutage über Internetplattformen wie Facebook, YouTube, Instagram, Amazon, eBay und Co. statt.

Für die Inhaber von Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten stellt sich dabei häufig das Problem, den richtigen Gegner ausfindig zu machen. Denn die Rechtsverletzung wird in erster Linie nicht von der Plattform selbst begangen, sondern von einem unbekannten Nutzer unter einem Account-Alias. Die Verfolgung der eigenen Ansprüche ohne die Identität des Täters zu kennen, geschweige denn dessen ladungsfähige Anschrift, gestaltet sich in diesen Fällen häufig schwierig. Wo keine Adresse, da kein Richter.

Große Plattformen wie eBay oder Amazon stellen zwar Online-Verfahren zur Verfügung, über die Rechtsverletzungen gemeldet und Auskünfte erlangt werden können (sog. Notice-and-Takedown-Verfahren). Das Notice/Takedown-Verfahren stammt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Rechtssystem und erfolgte vornehmlich aus dem Interesse, Haftungsrisiken abzuwälzen. Mittlerweile folgt eine Verpflichtung zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren aus Art. 16 des Digital Services Act (DSA).

Das Problem: Der Rechteinhaber ist dabei ausgerechnet dem Belieben desjenigen ausgesetzt, welcher die anonymen Rechtsverletzungen erst ermöglicht hat und vergleichbare Rechtsverletzungen womöglich regelmäßig ermöglicht.

Notice/Takedown ist zudem bei weitem nicht effektiv. YouTube beispielsweise erhebt gar nicht erst Klarnamen und postalische Daten, sondern nur die E-Mail-Adresse und in manchen Fällen die IP-Adresse seiner Nutzer. Zudem weigert sich YouTube, die zur Erlangen von postalischen Daten unerlässlichen IP-Adressen von Rechtsverletzern herauszugeben und konnte sich dabei auf den Bundesgerichtshof berufen, vgl. Urteil vom 10.12.2020 – I ZR 153/17 – YouTube-Drittauskunft II.

Manch andere Plattform scheint gar weitere Hürden zu errichten, mutmaßlich mit dem Kalkül, verletzte Rechteinhaber würden weiteren Aufwand scheuen und daher von einer Verfolgung absehen. So erklärt die Plattform für Selbstgemachtes und Kreatives „Etsy“ etwa, grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen, es sei denn eine „rechtskräftige gerichtliche Entscheidung“ verpflichte sie, Auskünfte über ein Etsy-Mitglied offenzulegen., vgl. Richtlinie zu Auskunftsersuchen.

Was tun, wenn „Notice/Takedown“ versagt?

Man sollte sich von derartigen Praktiken nicht von der Rechteverfolgung abschrecken lassen. Das deutsche und europäische Recht stellt mit dem Auskunftsanspruch ein wirkungsvolles Instrument zur Verfügung.

Auskunftsansprüche nach dem Markengesetz (§ 19 MarkenG) bzw. der Unionsmarkenverordnung (Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 MarkenG) können oft relativ einfach und schnell gerichtlich durchgesetzt werden. Im Urheberrecht folgt ein vergleichbaren Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG und im Designrecht aus § 46 DesignG.

Die Kosten des Verfahrens hat dabei grundsätzlich derjenige zu tragen, der die Rechtsverletzung begangen bzw. begünstigt hat.

Auskunft bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Grundsätzlich möglich, wenn auch etwas eingeschränkter, ist die Durchsetzung der Auskunft bei anonymen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

So gewährt § 21 Abs. 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) einen Anspruch auf Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder bei Verwirklichung einer der dort genannten Straftaten, z.B. bei

Weitergehende Daten (sog. Nutzungsdaten) wie die IP-Adresse können gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Strafverfolgungsbehörde gemäß § 24 TDDDG erlangt werden. Auch das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO kann eine Rolle spielen.

Im Zweifel Inanspruchnahme der Plattform prüfen

Obwohl zusammengefasst ein umfangreiches Instrumentarium existiert, um die Identität eines anonymen Rechtsverletzers zu ermitteln, kann es vorkommen, dass Auskunftsersuchen unergiebig bleiben.

Beispielsweise kann es sein, dass erkenntnisreiche Daten schlicht nicht erhoben wurden (s.o. YouTube), sich als gefälscht erweisen oder die Auskunft ergibt, dass der Gegner im Ausland sitzt.

In diesen Fällen kann es empfehlenswert sein, die Plattform selbst in Haftung zu nehmen.

Nach einer sorgfältigen Inkenntnissetzung der Plattform von der Rechtsverletzung ist die Plattform grundsätzlich verpflichtet, die Rechtsverletzung unverzüglich zu beseitigen. Tut sie dies nicht, haftet die Plattform in der Regel selbst für die Rechtsverletzung – zumindest als sog. Störer, eventuell sogar als Täter, vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 – YouTube II.

Wie mittlerweile vielfach gerichtlich festgestellt wurde, geht die Haftung der Plattformen dabei so weit, dass sie auch ohne erneuten Hinweis dafür Sorge zu tragen haben, dass sich im Kern gleichartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen, vgl. bspw. für das Urheberrecht BGH, Urteil vom 23.10.2024, Az. I ZR 112/23 – Manhatten Bridge.

 

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