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Bösgläubige Markenanmeldungen mithilfe von KI

24. Juni 2026 9 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Wer eine erfolgreiche Firma führt, konzentriert sich meist auf das Produkt, den Vertrieb und das Wachstum. Ein Detail wird dabei oft sträflich vernachlässigt: der formelle Schutz des eigenen Markennamens oder Logos im Markenregister. Genau diese Nachlässigkeit wird von Kriminellen und bösgläubigen Konkurrenten zunehmend systematisch ausgenutzt – und das in einem völlig neuen, digitalen Ausmaß.

So schlug das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bereits Anfang des Jahres Alarm. Mit offiziellen Hinweisen vom 04.02.2026 und vom 11.02.2026 warnte die Behörde vor dem aktuellen Trend, dass seit Mitte 2025 ein massiver Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen zu beobachten ist. Die Täter melden hierbei gezielt Marken an, die von Dritten bereits erfolgreich am Markt verwendet werden, um die tatsächlichen Markennutzer später zu erpressen.

Ursächlich hierfür sind einerseits die effizienten Blockademechanismen von Online-Verkaufsplattformen für Registermarkeninhaber, andererseits moderne KI-Anwendungen, welche das Auffinden von benutzten, aber nicht eingetragenen Marken massiv erleichtern.

Algorithmen durchkämmen Online-Marktplätze, Social-Media-Kanäle und Handelsregister nach Produktnamen und Unternehmensmarken, die zwar aktiv genutzt, aber bisher nicht geschützt sind. Gesucht werden insbesondere erfolgreiche Webshops, aufstrebende Brands auf Social Media und lokale Dienstleister mit hoher Sichtbarkeit. Sobald die KI eine solche Lücke identifiziert, melden die Erpresser den Namen im eigenen Namen beim DPMA an.

Erpressungspotenzial: Automatisierte Blockaden bei Amazon & Co.

Große Online-Verkaufsplattformen wie Amazon bieten Inhabern von Registermarken über Programme wie die Amazon Brand Registry effiziente und ebenfalls automatisierte Sperrwerkzeuge. Der bösgläubige Registermarkeninhaber hinterlegt zunächst seine ergatterte Marke auf der Plattform und meldet dort eine vermeintliche „Rechtsverletzung“ durch den eigentlichen Markengründer. Bis sich betroffene Händler juristisch gegen die unberechtigte Sperre gewehrt haben, vergehen Wochen. Massive Umsatzeinbrüche sind die Folge.

Das DPMA hat zwar angekündigt, Anmeldungen bei konkreten Verdachtsmomenten verstärkt auf Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zu prüfen. In vielen Fällen dürften sich solche Verdachtsmomente jedoch nicht aufdrängen. Bösgläubigkeit als absolutes Schutzhindernis wird im Prüfungsverfahren vom DPMA nämlich nur dann von Amts wegen berücksichtigt, wenn sie vollkommen offensichtlich bzw. ersichtlich ist (§ 37 Abs. 3 MarkenG).

Was ist eine bösgläubige Markenanmeldung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss 11.09.2025, Az. I ZB 6/25) kommt eine bösgläubige Markenanmeldung insbesondere dann in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen.

Der BGH hat hierzu drei nicht abschließende Fallgruppen der Sittenwidrigkeit entwickelt:

  • Störung des schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers: Solche sittenwidrigen Umstände können beispielsweise darin liegen, dass der Anmelder die fremde Marke ohne ausreichenden sachlichen Grund für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eintragen lässt, um dem Vorbenutzer den weiteren Gebrauch der Bezeichnung zu sperren.
  • Beabsichtigter zweckfremder Einsatz als Mittel des Wettbewerbskampfs: Ein Fall der Sittenwidrigkeit liegt auch vor, wenn der Zeicheninhaber die mit der Eintragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als reines Kampfmittel im Wettbewerb einsetzt.
  • Markenanmeldung zu Spekulationszwecken: Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber eine Vielzahl von Marken zu Spekulationszwecken anmeldet, ohne einen ernsthaften Benutzungswillen zu haben. Die Marken werden im Wesentlichen gehortet, um Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

Davon abzugrenzen ist die Anmeldung sogenannter Vorratsmarken. Dies sind Marken, bei denen kein aktueller, aber ein potenzieller Benutzungswille vorliegt – wie es beispielsweise bei Marketingagenturen im Rahmen bestehender oder künftiger Beratungskonzepte der Fall ist.

Weitere Voraussetzung: Schädigungs- oder Behinderungsabsicht

In all diesen Fällen ist zudem eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich der Drittinteressen erforderlich. Die Bösgläubigkeit muss genau im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.

Die Beweislast für das Vorliegen entsprechender Indizien trägt derjenige, der die Bösgläubigkeit behauptet. Sind die Indizien jedoch geeignet, die gesetzliche Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers zu widerlegen, ist es wiederum an diesem, die Ziele und die wirtschaftliche Logik hinter seiner Markenanmeldung schlüssig zu erklären.

Wie kann man gegen eine bösgläubige Markenanmeldung vorgehen?

Die schlechte Nachricht lautet: Eine schnelle, unkomplizierte Lösung gibt es in der Praxis selten. Plattformen wie Amazon verlassen sich in aller Regel auf die amtlichen Registereinträge und dürfen dies rechtlich auch. Existiert eine formelle Markeneintragung, muss diese grundsätzlich erst einmal über ein amtliches oder gerichtliches Verfahren beseitigt werden.

  1. Vor bzw. direkt nach der Eintragung: Widerspruch als Inhaber einer Benutzungsmarke

Wenn Ihre Marke zwar nicht eingetragen ist, aber infolge intensiver Benutzung oder allgemeiner Bekanntheit als Marke gilt (§ 4 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG), können Sie nach § 42 Abs. 1 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung Widerspruch beim DPMA erheben.

Das Problem besteht hierbei jedoch vor allem darin, rechtzeitig Kenntnis von dem Vorfall zu erlangen. Dies setzt im Grunde eine ständige und lückenlose Überwachung der Markenregister voraus. Von sich aus melden sich die Markenämter bei Ihnen nicht. Wie eingangs erläutert, prüfen die Ämter eine bösgläubige Markenanmeldung im Eintragungsverfahren im Regelfall erst dann, wenn sie offensichtlich ist (§ 37 Abs. 3 MarkenG).

Ein solcher Widerspruch löst beim DPMA eine Gebühr von mindestens 250 € aus, die unabhängig vom Erfolg des Verfahrens vom Widersprechenden zu tragen ist.

Ein vergleichbares Widerspruchssystem existiert auch für Unionsmarken beim europäischen Markenamt (EUIPO). Während die Gebühren dort von der unterliegenden Partei zu tragen sind, ist der wichtigste Unterschied allerdings derjenige, dass die dreimonatige Frist ab der Veröffentlichung der Markenanmeldung zu laufen beginnt, also bevor die Marke eingetragen wird.

  1. Nach der Eintragung: Löschung auf Antrag (Jedermannsrecht)

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG kann jedermann einen Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (wozu die Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zählt) gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG stellen.

Anders als bei anderen Löschungsanträgen gibt es im Falle von bösgläubigen Markenanmeldungen keine gesetzliche Frist. Allerdings fallen hierfür Amtsgebühren in Höhe von derzeit 400 € an. Der Markeninhaber wird vom Amt unterrichtet und kann innerhalb von zwei Monaten widersprechen – tut er das nicht, greift eine gesetzliche Fiktion und die Marke wird automatisch gelöscht.

Ein vergleichbares Verfahren (Antrag auf Nichtigerklärung) gibt es auch auf EU-Ebene nach Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b der Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 630 €. Anders als beim deutschen Verfahren findet beim EUIPO jedoch in jedem Fall eine materielle Prüfung statt. Eine automatische Löschung bei bloßem Schweigen des Inhabers erfolgt dort nicht.

  1. Nach der Eintragung: Löschung von Amts wegen

Nach § 50 Abs. 3 MarkenG kann das DPMA eine Marke zudem von Amts wegen löschen, wenn die Eintragung offensichtlich entgegen einem absoluten Schutzhindernis erfolgt ist (wozu erneut die Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zählt).

Das Verfahren muss innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung eingeleitet werden (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG).

Da es sich hierbei um ein Instrument der Selbstkorrektur des Amtes handelt, sind damit keine Kosten für denjenigen verbunden, der auf die fehlerhafte Eintragung hinweist und eine Löschung anregt. Ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden besteht jedoch nicht. Ein entsprechendes Hinweisschreiben sollte daher rechtlich fundiert und professionell aufgearbeitet sein, um die Wahrscheinlichkeit eines Tätigwerdens des Amtes zu erhöhen

Das direkte Gegenstück beim EUIPO wird als „Widerruf von Entscheidungen und Löschung von Registereintragungen“ bezeichnet und folgt aus Art. 103 UMV. Dieses unterliegt jedoch einer wesentlich kürzeren Frist: Die Löschung oder der Widerruf müssen hier bereits binnen eines Jahres seit der Eintragung bzw. dem Erlass der Entscheidung erfolgen.

  1. Zivilgerichtliche Klage (Nichtigkeitsklage) und Eilverfahren

Falls die Verfahren vor den Ämtern nicht erfolgreich sind oder zusätzlich flankiert werden sollen, können Sie im Falle einer deutschen Marke vor den ordentlichen Zivilgerichten auf Löschung wegen Nichtigkeit klagen (§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 50 MarkenG).

Bei einer Unionsmarke ist eine solche eigenständige Klage vor einem nationalen Gericht hingegen nicht möglich. Hier kann die Nichtigkeit gerichtlich nur als Widerklage erhoben werden, falls Sie vom bösgläubigen Inhaber zuerst abgemahnt oder verklagt werden.

Der große Nachteil eines Gerichtsverfahrens ist das hohe Kostenrisiko. Im Gegensatz zu den pauschalen Amtsgebühren richtet sich das Kostenrisiko vor Gericht nach dem Streitwert (im Markenrecht meist ab 50.000 € aufwärts). Die unterliegende Partei trägt am Ende alle Gerichts- und Anwaltskosten. Zuständig in Markenangelegenheiten sind zudem immer die Landgerichte, vor denen Anwaltszwang besteht.

Wenn akuter Handlungsbedarf besteht, weil der bösgläubige Anmelder die Marke bereits aktiv nutzt und dadurch Ihren Betrieb schädigt, kann beim Landgericht zudem eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Der Antrag wird in diesem Szenario meist auf die gezielte Behinderung im unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 4 UWG) gestützt. Ein solches Eilverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn Sie schnell handeln: Der Antrag muss in der Regel innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der bösgläubigen Anmeldung bzw. der Verletzungshandlung bei Gericht eingereicht werden (sog. Dringlichkeitsfrist).

Gegen eine Sperre des eigenen Geschäfts auf Amazon nützt ein solcher Eilantrag unmittelbar allerdings nicht.

In beiden Fällen – bei Nichtigkeitsklage und einstweiliger Verfügung – geht den gerichtlichen Schritten in der Regel zunächst eine außergerichtliche Abmahnung voraus.

Fazit: Melden Sie Ihre Marke an, bevor eine KI es tut!

Die voranschreitende Automatisierung im Markenrecht macht die Anmeldung der eigenen Marken wichtiger als je zuvor.

Kriminelle Erpresser nutzen künstliche Intelligenz, um ungeschützte Brands systematisch aufzuspüren und deren rechtliche Schutzlosigkeit als Hebel für plattformbasierte Kontosperren zu missbrauchen.

Gegen diese automatisierte Markenpiraterie gibt es im Nachhinein nur langwierige, teure und nervenaufreibende Abwehrverfahren.

Die einzig verlässliche und wirtschaftlich sinnvolle Strategie lautet daher: Kommen Sie der KI und den Erpressern zuvor. Nur eine eigene im Register des DPMA oder des EUIPO eingetragene Marke schützt Ihr Unternehmen dauerhaft vor blockierenden Angriffen und sichert das Fundament Ihres Erfolgs.

 

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