Während es vor 10 Jahren noch eines professionellen Fernsehteams mit spezieller Bildbearbeitungstechnik bedurfte, um dem griechischen Finanzminister Varoufakis einen Stinkefinger anzuhexen, werden heutzutage Bild- und Videomanipulationen mithilfe von KI in Sekundenschnelle und von jedermann generiert.
Auch ist die Qualität inzwischen so hoch, dass selbst Fachleute Schwierigkeiten haben, Deepfakes von echten Fotografien und Videos zu unterscheiden.
Der Entwurf eines digitalen Gewaltschutzgesetzes, das vor allem die strafrechtliche Abschreckung erhöhen soll, wird noch im Frühjahr von der Bundesjustizministerin erwartet.
Doch bereits jetzt können Sie sich gegen Deepfakes wehren.
Ihre Ansprüche
1. Unterlassung
Stellt jemand ohne Ihre Erlaubnis und ohne einen sonstigen rechtfertigenden Grund ein Deepfake von Ihnen her, steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung nach §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit § 22,23 Kunsturhebergesetz (KUG) zu.
Des Weiteren kann ein solcher Unterlassungsanspruch bereits bezüglich der Herstellung bestehen, insbesondere wenn es sich um ein pornographisches Deepfake (sog. Deepnude) handelt. Da das KUG nur die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung verhindert, ergibt sich der Anspruch in diesem Fall aus dem Grundgesetz, d.h. aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (APR).
2. Beseitigung bzw. Löschung
Eine Beseitigungs- bzw. Löschungspflicht des Deepfakes folgt in der Regel automatisch aus der o.g. Unterlassungsverpflichtung, vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15.
Geschah bereits die Herstellung des Deepfakes widerrechtlich, d.h. insbesondere nicht einvernehmlich, folgt ein spezieller Löschungsanspruch aus § 37 Abs. 1 KUG.
Ein eigenständiger Beseitigungs- bzw. Löschungsanspruch folgt zudem aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22,23 KUG bzw. i.V.m. APR. Dies kann auch dann gelten, wenn die Herstellung einvernehmlich erfolgte, vgl. entsprechend BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14.
Da Deepfakes von echten Menschen in der Regel zugleich personenbezogene Daten darstellen, folgt ein Löschungsanspruch zugleich aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO.
3. Schadensersatz
Entsprechend zum Urheberrecht oder Markenrecht können Sie vom Täter nach § 823 Abs. 1 BGB je nach Fall
- den Ersatz eines tatsächlichen Schadens (§ 249 BGB) z.B. Rechtsanwaltskosten, inklusive des Ersatzes eines entgangenen Gewinns (§ 252 BGB)
- die Abschöpfung eines durch die Rechtsverletzung erhaltenen Gewinns oder
- die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr
verlangen.
Zudem kann ein datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehen.
4. Geldentschädigung
Wegen der Nachteile, für die anderweitig keine Genugtuung erlangt werden kann, zur Prävention weiterer Rechtsverletzungen und/oder aufgrund der Schwere der Rechtsverletzung kann Ihnen nach § 823 BGB i.V.m. APR bzw. KUG zudem eine Geldentschädigung (häufig nicht ganz korrekt „Schmerzensgeld“ bezeichnet) zustehen.
Gerade in Fällen von pornographischen Fakes im Zusammenhang mit Fotomanipulationen bzw. -montagen wurden von Gerichten in der Vergangenheit hohe Summen ausgeurteilt, vgl. z.B. OLG Oldenburg, Urteil vom 11.08.2015, Az. 13 U 25/15 und LG Köln, Urteil vom 15.11.2017, Az. 28 O 176/17.
Nichts anders kann in Fällen von pornographischen Deepfakes gelten, in denen die Bilder im Vergleich zu bloßen Fotomontagen täuschend echt aussehen.
5. Ansprüche gegenüber Webseiten/Plattformen
Nicht selten ist der Täter zumindest noch anfänglich unbekannt.
In solchen Fällen – aber auch parallel – können und sollten Sie die Webseite bzw. Plattform, auf der das Deepfake liegt, d.h. gehostet wird, auf Löschung/Beseitigung in Anspruch nehmen.
Webseiten bzw. Plattformen, die als Hostinganbieter fungieren, sind nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 Digital Services Act (DSA) dazu verpflichtet, Verfahren einzurichten, mit denen rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können. Nach einer Meldung sind Hostinganbieter nach Art. 6 Abs. 1 b) DSA und § 7 Digitale Dienste Gesetz (DDG) dazu verpflichtet, illegale Inhalte zügig zu löschen.
Das klappt seitens der Plattformen zwar oft noch nicht reibungslos, vgl. dazu mein Beitrag hier. Reagiert eine Plattform nach einer sorgfältigen Inkenntnissetzung von der Rechtsverletzung nicht zügig im Sinne des nach Art. 6 DSA, haftet sie jedoch selbst für die Rechtsverletzung – zumindest als sog. Störer auf Unterlassung.
Wie mittlerweile gerichtlich festgestellt wurde, geht die Haftung der Plattformen dabei so weit, dass diese auch ohne erneuten Hinweis dafür Sorge zu tragen haben, dass sich im Kern gleichartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen, vgl. z.B. mein Beitrag hier.
Bleibt die Plattform untätig, haftet sie auch auf Kostenerstattung für eine anwaltliche Abmahnung und ggfls. erforderliche gerichtliche Beauftragung.
Dasselbe Prinzip (Löschungspflicht ab Kenntnis, weitergehende Haftung bei Untätigkeit) gilt im Wesentlichen auch bei Suchmaschinenbetreibern.
Möglich, wenn auch im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur sehr lückenhaft geregelt, ist ein Anspruch auf Auskunft gegenüber Plattformen bei anonymen Tatbegehungen.
Grundsätzlich sind Plattformbetreiber nicht zur Herausgabe von Daten ihrer Nutzer verpflichtet.
Jedoch gewährt § 21 Abs. 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) einen Anspruch auf Auskunft von sog. Bestandsdaten (d.h. Name, Mailadresse, Anschrift) zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder bei Verwirklichung einer der dort genannten Straftaten, u.a. bei Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
Weitergehende Daten (sog. Nutzungsdaten) wie die IP-Adresse können gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Strafverfolgungsbehörde gemäß § 24 TDDDG erlangt werden.
Strafrechtliche Verfolgung
Gerade bei pornographischen Deepfakes empfiehlt es sich, zeitgleich mit Polizei und Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten und Anzeige wegen sämtlicher in Betracht kommenden Straftaten zu erstatten.
Ist der Täter unbekannt, werden Polizei und Staatsanwaltschaft versuchen, diesen zu ermitteln, was auch heutzutage oftmals der einfachste Weg bei anonymen Rechtsverletzungen ist.
Einen speziellen Straftatbestand wegen Deepfakes gibt es nicht. Dies soll sich erst mit dem eingangs erwähnten digitalen Gewaltschutzgesetz ändern.
Der einzige Straftatbestand, der derzeit ohne Weiteres auf Deepfakes passt, ist § 33 KUG.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Weitere Strafnormen kommen bei Vorliegen eines weiteren Kontextes in Betracht, z.B. bei Beleidigung gemäß § 185 StGB, wenn das Deepfake zugleich einen ehrenrührigen Charakter aufweist oder die üble Nachrede nach § 186 StGB oder eine Verleumdung nach § 187 StGB, wenn das Deepfake zugleich eine unwahre Tatsachenaussage darstellt.
Werden Deepfakes einer anderen Person genutzt, um bspw. ein Bankkonto zu eröffnen oder eine sonstige Leistung eines Dritten zu veranlassen, kann zudem ein Betrug gemäß § 263 StGB und/oder eine Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB in Betracht kommen.
Was Sie tun können
1. Beweise sichern:
Nutzen Sie hierfür nach Möglichkeit nicht Ihr Smartphone.
Speichern Sie die Webseite mit der Rechtsverletzung auf Ihrem PC ab, sodass diese Ihnen offline zur Verfügung steht: Wählen Sie hierzu in Ihrem Browser unter „Datei“ den Eintrag „Seite speichern unter…“ oder drücken Sie die Tastenkombination Strg + s und wählen Sie anschließend – meist voreingestellt – „Webseite, komplett (*.htm, *.html)“ aus und klicken Sie auf „Speichern“.
Fertigen Sie Screenshots von der Rechtsverletzung: Ihre Screenshots sollten Datum/Uhrzeit und den Link der Webseite enthalten, auf der Sie die Rechtsverletzung entdeckt haben.
Im Browser auf Ihrem PC können Sie bspw. die „Drucken“-Funktion (Tastenkombination Strg + p) nutzen, indem Sie anschließend „Als PDF speichern“ auswählen und das Häkchen bei „Kopf- und Fußzeilen drucken“ setzen.
Alternativ könnten Sie in Ihrem Browser kostenlose Addons wie z.B. „atomshot“ installieren und nutzen.
Laden Sie Videos nach Möglichkeit herunter: Das Herunterladen von Videos gestaltet sich oft etwas schwieriger als Screenshots. Sollte ein Download nicht zur Verfügung stehen, gibt es hierfür verschiedene Tools, die z.B. auf Webseiten von Computerfachzeitschriften heruntergeladen werden können.
Vollständigkeit überprüfen & rechtzeitig helfen lassen: Sichern Sie ebenfalls – soweit verfügbar – das Impressum, die Datenschutzbestimmungen und etwaige AGB der Webseite. Diese können eventuell wichtig sein, um zu klären, wer genau für die Rechtsverletzung verantwortlich und in Anspruch zu nehmen ist.
Sind Sie sich unsicher, kann die Beweissicherung üblicherweise auch von einem spezialisierten Rechtsanwalt übernommen werden. Melden Sie sich hierzu unbedingt frühzeitig, insbesondere bevor die Rechtsverletzung offline genommen wird.
2. Plattform/Webseite kontaktieren:
Solange die Beweissicherung nicht zweifelsfrei abgearbeitet wurde, empfehle ich nicht, die Webseite oder Plattform zu kontaktieren, um den rechtswidrigen Content löschen zu lassen.
Erst wenn Sie sich absolut sicher sind, dass Sie alle Beweise vernünftig gesichert haben, nehmen Sie Kontakt zu der Webseite oder Plattform auf, auf der sich die Rechtsverletzung befindet.
Bietet die Webseite/Plattform ein Meldeformular an, dürfen Sie dieses nutzen. Eine Verpflichtung Meldeformulare zu nutzen, besteht ausdrücklich nicht, vgl. hierzu erneut mein Beitrag hier.
Oftmals dürfte eine E-Mail der bessere Weg sein, da manche Meldeformulare zudem nicht die Möglichkeit geben, selbst etwas zu schreiben, um den Fall hinreichend präzise zu schildern.
Vielfältige Auswahlmöglichkeiten bei manchen Meldeformularen können zudem zu Missverständnissen und so zur Ablehnung von Löschungsersuchen führen.
Im Zweifel empfiehlt es sich auch hier bereits anwaltliche Hilfe einzuholen.
3. Strafanzeige erstatten:
Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, erst recht, wenn der Täter unbekannt ist.
Auch dies können Sie mittlerweile online z.B. unter https://portal.onlinewache.polizei.de/de/ tun.
Wie bei anderen Meldeformularen fällt es jedoch auch hier nicht leicht, die richtige Auswahlmöglichkeit zu finden und alle dort verfügbaren Informationen/Belehrungen richtig zu verstehen.
Um sicher zu stellen, dass Ihre Anzeige in die richtigen Kanäle gelangt, vollständig und zügig bearbeitet wird, dürfte sich daher in vielen Fällen empfehlen, persönlich eine Polizeiwache vor Ort aufzusuchen und/oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4. Anwalt einschalten, Versicherung prüfen
Zur Vermeidung von Nachteilen, die sich später nicht mehr rückgängig machen lassen, sobald Sie auf Widerstand stoßen oder spätestens, wenn Sie Ihre Ansprüche gerichtlich (z.B. durch eine einstweilige Verfügung) geltend machen wollen, ist es empfehlenswert, anwaltliche Hilfe einzuschalten.
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht innerhalb der sog. Dringlichkeitsfrist, meist innerhalb eines Monats ab erstmaliger Kenntnis der Rechtsverletzung, gestellt werden muss.
Prüfen Sie außerdem Ihren Versicherungsschutz! Manche Versicherungen übernehmen Anwaltskosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Wichtig ist hierbei, dass Sie vor Beauftragung des Anwalts eine Deckungszusage Ihrer Versicherung einholen oder vom Anwalt einholen lassen.
Sie sind Opfer eines Deepfakes und möchten sich dagegen wehren? Verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung.
Als erfahrener Anwalt im Medienrecht helfe ich Ihnen, Ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren und setze Ihre Ansprüche gegenüber Tätern und/oder Plattformen konsequent durch.
