Reaction-Videos sind rechtlich nicht generell erlaubt und bewegen sich oft in einem rechtlichen Graubereich.
Diese Erfahrung musste auch der Ersteller mehrerer Reaction-Videos beim LG Köln (Beschluss 06.09.2024, Az. 14 O 291/24) machen. Der Content Creator wollte verhindern, dass seine Videos auf einer Plattform gelöscht werden bzw. eine Urheberrechtsverwarnung erhalten. Sein dagegen gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch zurückgewiesen.
Nach Auflassung des Landgerichts konnte sich der Antragsteller nicht mit auf eine sog. „Schranke des Urheberrechts“ – hier konkret das Zitatrecht (§ 51 UrhG) oder ein Pastiche (§ 51a UrhG) – berufen, welche ihm die Veröffentlichung der Reaction-Videos erlaubt hätte.
Zitat
Zwar hielt das Gericht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zitats nach § 51 UrhG grundsätzlich für gegeben, weil sich der Antragsteller mit den wiedergegebenen Ausschnitten inhaltlich auseinandersetzte und sie im Rahmen der eigenen Meinungskundgabe kommentierte
Jedoch erfüllte er die weiteren Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 UrhG nicht, was das gesamte Zitat unzulässig werden ließ.
Hiernach ist nicht nur die Quelle des verwendeten Materials anzugeben, sondern auch Angaben zum Urheber zu machen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 63 Abs. 2 UrhG nur dann, wenn dies unmöglich ist.
Einen solchen Fall der Unmöglichkeit sah das Gericht jedoch nicht.
Zunächst konnte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Urhebernennung unüblich und daher entbehrlich sei. Für die Urheberangabe kommt es – anders als für die Quellenangabe nach § 63 Abs. 2 S. 1 UrhG – nicht auf eine solche Verkehrssitte an.
Die Pflicht zur Quellen- bzw. Urheberangabe entfiel insbesondere nicht etwa deshalb, weil auch das Ausgangsmaterial den Namen des Urhebers nicht nannte. Vielmehr verlangte das Gericht, dass der Reactor recherchieren und im Zweifel bei der Quelle hätte nachfragen müssen.
Hiervon hatte der Content Creator bewusst abgesehen, weil er politische Anfeindung befürchtete.
Auch dies führte nach Ansicht der Kammer jedoch nicht zu einer Unmöglichkeit.
Denn der Antragsteller begab sich per se mit seinem Kanal in den politischen Meinungskampf und hätte mit solchen Reaktionen bei so starken politischen Meinungen, wie sie der Antragsteller öffentlich macht, rechnen müssen.
Es wäre ihm damit zumutbar gewesen, wenigstens eine Anfrage zur Verwendung des Videomaterials per E-Mail zu senden. Eine Unmöglichkeit der Urheberangabe käme erst dann in Betracht, wenn der Betreiber hierauf – etwa aus politischen Gründen – keine Auskunft über die Urheberschaft gegeben hätte.
Pastiche
Auch ein sog. Pastiche im Sinne des neu in das Urhebergesetz eingefügten § 51a UrhG sah das Gericht nicht.
Dabei hatte das Landgericht Köln das Problem zu umschiffen, dass einerseits die genauen Voraussetzungen eines solchen Pastiches derzeit noch vom EuGH geklärt werden müssen, andererseits in einem einstweiligen Rechtsschutz ein Abwarten auf die Entscheidung des EuGH nicht möglich ist.
Das Landgericht Köln beurteilte den Fall daher anhand der mit dem Vorlagebeschluss an den EuGH vorgeschlagenen Kriterien des BGH (Beschluss vom 14.9.2023 – I ZR 74/22 – Metall auf Metall V). Da es sich bei den Reaction Videos primär um politische Stellungnahmen handelte könne weder von Anforderungen wie „Humor, Stilnachahmung oder Hommage“ gesprochen werden, noch von einer „künstlerische Auseinandersetzung“.
Weitere Schranken
Auch weitere Schranken des Urheberrechts, die das Landgericht von sich aus prüfte, wie z.B. eine Karikatur, Parodie oder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne des § 50 UrhG verneinte das Gericht.
Im Falle von § 50 UrhG wirkte sich erneut aus, dass der Antragsteller auch insoweit die Urheberangabe nach§ 63 Abs. 2 UrhG nicht eingehalten hatte.
Fazit:
Zwar können Reaction-Videos grundsätzlich unter das Zitatrecht fallen. Wer fremde Inhalte verarbeitet, muss aber nicht nur die Quelle, sondern auch den Namen des Urhebers nennen – selbst wenn dieser nicht direkt im Ausgangsmaterial ersichtlich ist. Ein bloßes politisches oder praktisches Interesse befreit nicht von dieser Pflicht.
Im Übrigen genügt auch die bloße Nennung eines Youtube-Kanals nicht, vgl. ebenfalls LG Köln, Beschluss vom 18.06.2020 – 14 O 144/20.
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