medienrecht

LG Berlin II: Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme eines Synchronsprechers durch KI-generierte Imitation (sog. Voicecloning)

26. Oktober 2025 8 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

In einem der wohl ersten Urteile dieser Art hat das Landgericht Berlin II (Urteil vom 20.08.2025 – 2 O 202/24) festgestellt, dass die Verwendung einer mittels KI nachgeahmten Stimme eines bekannten Synchronsprechers eine Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme darstellen kann.

Ein Youtuber hatte die Stimme ohne Einwilligung des Synchronsprechers (Manfred Lehmann, u.a. bekannt als die Stimme von Bruce Willis) mittels des sog. Voiceclonings für zwei Videos auf seinem Kanal mit 190.000 Abonnenten erzeugt, in denen er sich satirisch und kritisch mit der Politik der früheren Bundesregierung auseinandersetzte.

Nachdem außergerichtlich bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, nahm der Synchronsprecher den Youtuber mit der Klage auf Schadensersatz (4.000 €) und Erstattung von Abmahnungskosten in Anspruch. Beides sprach das Landgericht weit überwiegend zu.

„a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst, auch wenn es – anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22ff. KUG – spezialgesetzlich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (so bereits Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 1989 – 3 W 45/89 -, juris Rn 9. zur Nachahmung der Stimme eines verstorbenen Komikers durch einen Stimmenimitator). In der Rechtsprechung bleibt die dogmatische Herleitung zumeist offen. Zum Teil wird in der Literatur auf eine analoge Anwendung der §§ 22ff. KUG abgestellt, zum Teil ein besonderes Persönlichkeitsrecht angenommen oder der Schutz über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bejaht (vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage 2019, § 16 Rn. 20ff. m.w.N.). Diese Frage kann aber auch hier offen bleiben, denn auch der BGH geht davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen auch Vermögenswerte Interessen der Person schützen und dass der Abbildung, dem Namen, aber auch sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Die Persönlichkeitsrechte sollen danach die dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name – entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale – den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird (BGH v. 1.12.1999, 1 ZR 49/97, juris Rn. 50, 51).

bb) In dieses Recht hat der Beklagte dadurch eingegriffen, dass er eine KI-erzeugte Stimme des Klägers genutzt hat, um von ihm hergestellte Videos zu vertonen und anschließend zu verbreiten. Natürlich handelte sich dabei nicht um „die“ Stimme des Klägers, sondern einer von einer Kl erzeugten Nachahmung dieser Stimme. Insofern ist die Frage eines Eingriffs aber nicht anders zu beurteilen, als wenn die Nachahmung durch einen Stimmenimitator erfolgt wäre (vergleiche bereits OLG Hamburg, a-a-O., Ellenberger, Persönlichkeits- und Urheberrechte beim Voice Cloning, Rdi 2024, 599, 605). Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums wird angesichts der Ähnlichkeit der in den Videos verwendeten Stimme mit der vom Kläger als Synchronstimme für den Schauspieler … genutzten Stimme davon ausgehen, dass der Kläger als Synchronstimme von … den Kommentar zu den Videos gesprochen hat. Das zeigt sich auch durch die von ihm vorgelegten Kommentare zu den Videos, in denen zum Teil sogar sein Name genannt wird (Anlage K 3). Es ist unerheblich, dass nach Ansicht des Beklagtenvertreters die vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung zu hörende Stimme davon abweicht. Der Kläger spricht vor Gericht nicht die Synchronstimme von …, sondern seine eigene „normale“ Stimme, auch wenn nach Einschätzung des Gerichts insoweit eine deutliche Ähnlichkeit zu der gerichtsbekannten Synchronstimme von … besteht. Dass ein durchschnittlicher Betrachter des Videos davon ausgeht, es handele sich bei der zu hörenden Stimme um die von …, erscheint dagegen fernliegend, da es allgemein bekannt ist, dass … kein Deutscher ist und seine Filme synchronisiert werden. Ob allen Betrachtern bekannt ist, dass gerade der Kläger die deutsche Synchronstimme von … spricht, ist ebenfalls nicht relevant. Entscheidend ist die durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen hervorgerufene Zuordnungsverwirrung, aufgrund deren Betrachter denken können, der Synchronsprecher der deutschen Stimme von … habe der Verwendung seiner Stimme für die Vertonung der Videos zugestimmt.“

Dass es dem Youtuber um Satire und Kritik ging, führte nach den Grundrechtsabwägungen des Landgerichts im vorliegenden Fall zu keiner Rechtfertigung, da das wirtschaftliche Interesse des Youtubers erkennbar im Vordergrund gestanden habe:

„aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten dient. Zwar mag den Videos ein satirischer Gehalt nicht abgesprochen werden können. Der Ersteller macht sich über die aus seiner Sicht bestehende Inkompetenz der damaligen Regierung lustig. Es geht jedoch – anders als etwa in den Fällen der satirischen Verwendung von Bildnissen oder des Namens von Prominenten zu Werbezwecken (vgl. BGH v. 26.10.2006, 1 ZR 182/04, juris) – nicht um eine satirische Auseinandersetzung mit dem Verhalten (oder der Stimme) des Klägers oder von …, sondern die Bekanntheit der Stimme des Klägers soll die Videos attraktiver machen und so möglichst viele Internetnutzer anziehen. Davon soll der Web-Shop des Beklagten, auf den am Ende der Videos jeweils verwiesen wird, profitieren. Die Verwendung der Stimme des Klägers dient damit letztlich der Steigerung von Klickzahlen und Umsatz des Beklagten, so dass die kommerzielle Nutzung im Vordergrund steht.“

[…]

„dd) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Stimmennutzung sei von der Meinungs- oder Kunstfreiheit der Art 5 Abs. 1, Ab. 3 GG gedeckt und überwiege das Interesse des Klägers an dem Recht an seiner Stimme. Zwar ist richtig, dass wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Diese Abwägung fällt hier aber zu Gunsten des Klägers aus. Wie oben unter aa) dargelegt, dient die Nutzung der Stimme des Klägers gewerblichen Zwecken. Der Beklagte wird, indem ihm ohne Einwilligung die Nutzung der Stimme des Klägers untersagt wird, nicht in seinem Recht eingeschränkt, sich in Videos satirisch und kritisch mit der Politik der Bundesregierung auseinanderzusetzen. Auch wenn man § 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 KUG hier analog anwendet, bleibt die Nutzung der Stimme rechtswidrig, da weder ein zeitgeschichtliches Ereignis noch Satire oder Kunst vorliegen. Es kann dahinstehen, ob auch im Anwendungsbereich der Kunstfreiheit die Verbreitung einer geklonten Stimme ohne Einwilligung stets unzulässig ist, wenn die Veröffentlichung den Eindruck erweckt, es handele sich um tatsächliche Äußerungen des Geklonten (so Ellenberger, a.a.O., S. 605). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, überwögen die berechtigten Interessen des Klägers, seine Stimme nicht ohne finanzielle Entschädigung für kommerzielle Interessen Dritter herzugeben, § 23 Abs. 2 KUG analog.“

Fazit:

Das Recht an der eigenen Stimme ist anders als das Recht am eigenen Bild oder das Namensrecht zwar nicht einfachgesetzlich geregelt. Dass der Schutz der vermögenswerten Bestandteile der Stimme aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt, ist allerdings nicht neu.

Der Bundesgerichtshof hat dies bereits in seiner bekannten Entscheidung „Marlene Dietrich“ (BGH vom 01.12.1999, 1 ZR 49/97) Ende der Neunziger Jahre anerkannt:

„Darüber hinaus schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen aber auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit – meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben – beruht.“

Neu ist allerdings das erhebliche Bedrohungspotential KI-generierter Inhalte, sei es durch isolierte Stimmimitationen wie hier oder Deepfake-Videos, wie es dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugrunde lag (Beschluss vom 4.3.2025, Az. 16 W 10/25).

Dort setzte sich der bekannte Kabarettist und Arzt Dr. Eckart von Hirschhausen gegen den Meta-Konzern durch wegen eines auf seiner Plattform verbreiteten Fake-Werbevideos, in dem dieser vermeintlich für ein Abnehmmittel warb.

Vergleichbare Rechtsverletzungen werden mittlerweile vermehrt von Promienten und Content Creators berichtet:

https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/content-createrin-wird-opfer-von-deepfake,ndrinfo-1286.html

https://www.zeit.de/wissen/2025-05/marc-uwe-kling-deepfakes-verbot-ki-krisenpodcast

 

Sie sind Opfer eines Deepfakes und möchten sich dagegen wehren? Verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung.

Als erfahrener Anwalt im Medienrecht helfe ich Ihnen, Ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren und setze Ihre Ansprüche gegenüber Tätern und/oder Plattformen konsequent durch.