urheberrecht

LG Frankfurt a.M.: Teilweise KI-generiertes Lied urheberrechtlich geschützt

16. März 2026 4 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Mit dem Boom von KI-generierten Inhalten scheint auch die pauschale Verteidigung „Das war doch nur KI“ mehr und mehr zum Standard-Einwand in Urheberrechtsstreitigkeiten zu werden.

Auch in dem nun bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25) verteidigte sich die Gegenseite mit dem KI-Einwand.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wendete sich die Klägerin gegen die Veröffentlichung eines Liedes durch die Beklagte über Spotify und ähnliche Dienste.

Die Klägerin behauptete, dass sie den Text des Lieds bereits zuvor für ein anderes Lied geschrieben habe. Den Text habe sie zunächst ohne Einsatz von KI entworfen. Lediglich im letzten Schritt sei ein KI-System eingesetzt worden. Ihre Behauptungen machte die Klägerin im Einzelnen durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft.

Die Beklagte behauptete dagegen, dass sowohl Text als auch Musik des Lieds der Klägerin mittels KI generiert worden sei.

Zur Untermauerung ließ die Beklagte ein Gutachten durch einen Musiksachverständigen erstellen, wonach das Lied mittels Künstlicher Intelligenz generiert worden sei: Auf der Text-Ebene seien u.a. logische Brüche, starre, einfache und formelhafte Satzkonstruktionen, mangelnde Poesie, Hervorhebung des persönlichen Erzählens, Redundanz, zu viele Repetitionen sowie ein zerrissener roter Faden in den einzelnen Abschnitten festzustellen. Dies stelle eindeutige Indizien für ein maschinelles Konstrukt dar.

Wer muss was beweisen? Darlegungslast bei KI-Einwand

Nach Auffassung des Landgerichts genügte das Sachverständigengutachten jedoch nicht, um die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu erschüttern.

Im Ergebnis war das Gericht (im Sinne von §§ 294, 286 ZPO) davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Liedtexte als Werke eines Menschen schutzfähig gemäß § 2 Nr. 1 UrhG seien und von der Klägerin stammten.

An die Schutzfähigkeit von Liedtexten seien nur geringe Anforderungen zu stellen und schon der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains könne als sog. „kleine Münze“ noch Urheberrechtsschutz genießen.

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Schutzfähigkeit treffe grundsätzlich den Anspruchssteller.

Wird jedoch darüber hinaus ein fehlender Schutz wegen eines KI-Outputs geltend gemacht, müsse die Gegenseite aber mehr vortragen als bloße Behauptungen. Erforderlich seien konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output.

Erst wenn solche Anhaltspunkte vorgebracht sind, obläge es wiederum der Anspruchstellerin, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind und wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen.

Im zugrunde liegenden Fall bewertete das Gericht die eidesstattliche Versicherung der Klägerin als überzeugender als das Sachverständigengutachten.

KI-generierte Musik unerheblich, Liedtext ist eigenständiges Werk

Auch wenn bei einem Lied der Text von der Urheberin als einer natürlichen Person geschaffen und die Musik mittels KI hinzugefügt worden sei, könne die Urheberin Unterlassung der weiteren Verbreitung des in den Schutzbereich des Textes eingreifenden Liedes der Anspruchsgegnerin verlangen.

Denn der Liedtext und die Musik im veröffentlichten Musikstück sind lediglich miteinander verbunden. Der Liedtext bleibe trotz dieser Verbindung jedoch selbstständig verwertbar, unabhängig davon, ob es sich bei der musikalischen Untermalung ihrerseits um ein schutzfähiges Musikwerk im Sinne von § 2 Nr. 2 UrhG handelt.

Fazit: Künftig bessere Dokumentation des Schaffensprozesses erforderlich

Zwar war die Klägerin im hiesigen Fall erfolgreich.

Der Ausgang des Verfahrens dürfte jedoch ein Stück weit dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte und die Klägerin daher ihren Vortrag lediglich glaubhaft machen musste. Im Gegensatz zum Strengbeweis in richtigen Klagverfahren bedeutet dies, dass nicht der volle Beweis erbracht werden muss, sondern das Gericht nach § 294 ZPO die behaupteten Umstände lediglich für überwiegend wahrscheinlich halten muss.

Für Kreative bedeutet das: Wenn Sie Inhalte erstellen und KI-Tools in Ihrem Produktionsprozess einsetzen, sollten Sie mehr als je zuvor Ihre kreativen Beiträge und den Schaffensprozess sauber dokumentieren, um die eigene Urheberschaft im Streitfall belegen zu können.

Dies gilt umso mehr als die Zahl der urheberrechtlichen Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit dem Einsatz von KI-Tools aktuell stark zunimmt. So entschied das Amtsgericht München erst vor kurzem, dass mithilfe von KI-Tools generierte Logos trotz zum Teil aufwändiger Prompts keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, vgl. mein Beitrag.

 

Lassen Sie daher bei KI-Einsatz Ihre kreativen Beiträge, Workflows und Beweisfragen rechtlich überprüfen. Als erfahrener Anwalt im Urheberrecht unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Nutzung von kreativen Leistungen und setze Ihre Rechte durch, wenn Ihre Werke ohne Erlaubnis verwendet werden.

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