Muss man eigentlich die Meldeformulare von Online-Plattformen wie bspw. Google nutzen, wenn man eine Rechtsverletzung melden möchte, oder genügt hierfür z.B. eine E-Mail an eine Mailadresse aus dem Impressum?
Mit Urteil vom 19.12.2025 (Az. 324 O 400/25) hat sich das Landgericht Hamburg gegen einen „Formularzwang“ positioniert.
Was war passiert?
Die Antragstellerin, eine Arzt-Praxis, wandte sich gegen eine negative Bewertung durch einen ihr unbekannten Nutzer auf einer Online-Plattform.
Die Antragstellerin sendete eine Beanstandung an die im Impressum der Plattform hinterlegten E-Mail-Adresse.
Die Plattform antwortete auf diese Mail, dass die per E-Mail gesendete Anfrage nicht bearbeitet werden könne. Für Anträge zur Entfernung von Inhalten könne jedoch ein Meldeformular genutzt werden unter Beifügung eines Links zu dem entsprechenden Meldeformular.
Das Formular war auf 1.000 Zeichen begrenzt. Es gab keine Möglichkeit Anlagen hinzuzufügen. Nutzten Personen das Online-Meldeformular, wurden in bestimmten Fällen zudem personenbezogene Daten an eine von Dritten betriebene Datenbank weitergeleitet.
Anstatt das Formular zu benutzen, reichte die Arztpraxis einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg ein, mit der sie von der Plattform verlangte, die Veröffentlichung der negativen Rezension zu unterlassen.
Die Plattform berief sich darauf, dass sie gemäß Art. 6 Abs. 1 des Digital Services Act (DSA) von einer Haftung freigestellt sei. Die Antragstellerin hätte das Meldeformular nutzen müssen, um die Plattform in Kenntnis zu setzen.
Dies sah das Landgericht aufgrund der E-Mail der Antragstellerin anders.
Kenntnis bereits durch E-Mail gegeben, Meldeformular nicht mehr notwendig
Nach Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Hostprovider (hier: die Online-Plattform) nicht, wenn er entweder keine tatsächliche Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hat oder wenn er die rechtwidrigen Inhalte zügig sperrt bzw. entfernt, sobald er Kenntnis davon erhält.
Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Denn die Antragsgegnerin habe bereits mit E-Mail vom 10.07.2025 tatsächliche Kenntnis von der möglichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bewertung erlangt.
Meldeformulare sind zusätzliche, aber nicht einzige Möglichkeit
Zudem könne sich die Antragsgegnerin auf eine fehlende Benutzung des zur Verfügung stehenden Formulars nicht berufen.
Zwar könne die Plattform ein in Art. 16 DSA genanntes Meldeverfahren (bspw. Meldeformular) anbieten. Hierbei handele es sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck des DSA jedoch lediglich um eine zusätzliche Möglichkeit zur Vereinfachung für den Meldenden.
So oder so ergebe sich Notwendigkeit der Feststellung einer Kenntnis, die hier bereits aufgrund der E-Mail der Antragstellerin gegeben gewesen sei.
Keine leichte Zugänglichkeit & Benutzerfreundlichkeit bei Datenpreisgabe an Dritte
Wird ein Meldeverfahren angeboten, muss es nach Art. 16 DSA zudem leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Auch dies sah das Gericht im konkreten Fall als nicht gegeben an.
Vielmehr ging es von einer abschreckenden Wirkung aus, weil die Antragstellerin vor der Wahl gestanden habe, die Weitergabe ihrer Daten in Kauf zu nehmen oder auf die Geltendmachung ihrer Rechte beim Hostprovider zu verzichten.
Zweifel an der erforderlichen leichten Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit des Formulars bestanden zudem aufgrund der Begrenzung der Anzahl von verwendbaren Zeichen und der fehlenden Möglichkeit, Anlagen beizufügen.
Fazit: Einheitliche Linie mit dem Kammergericht Berlin
Das für betroffene Nutzer erfreuliche Urteil des Landgerichts liegt auf einer Linie mit einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 25.08.2025 (Az. 10 W 70/25) zu einem vergleichbaren Sachverhalt.
Auch das Kammergericht (das Berliner Oberlandesgericht) bestätigte darin ausdrücklich, dass Artikel 16 DSA zwar Online-Plattformen zur Einrichtung eines Meldeverfahrens verpflichtet, aber keinen Zwang für Nutzer begründet, dieses Verfahren zur Rechtswahrung zu nutzen.
Vielmehr können Nutzer auch außerhalb des Meldeverfahrens wirksam Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten vermitteln, etwa durch anwaltliche Schreiben oder andere hinreichend präzise und begründete Mitteilungen, sofern sie den Anforderungen an Klarheit und Begründung genügen.
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