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Musik-Abmahnungen auf Instagram – Weshalb Sie die Musikdatenbank auf Instagram nicht nutzen sollten, egal ob Sie privat oder gewerblich handeln

20. Januar 2026 7 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Musikabmahnungen auf Instagram, YouTube oder TikTok wegen unerlaubter Nutzung von Musik aus der Plattform-Bibliothek in Reels und Stories nehmen zu, insbesondere bei gewerblichen Accounts von Unternehmen und Influencern.

Kanzleien wie Frommer.Legal, Rose & Partner, IPPC Law und BEUTLER & BRANDT mahnen im Auftrag von Rechteinhabern oft gängige Chart-Hits aus der Instagram-Musikbibliothek ab.

Die Forderungen umfassen typischerweise Schadensersatz in bis zu fünfstelliger Höhe plus Anwaltskosten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. In anderen Fällen wird eine Berechtigungsanfrage kombiniert mit einem Angebot auf Abschluss einer Nachlizenz verschickt.

Die Probleme der Instagram-Musikbibliothek

Mit der Instagram-Musikbibliothek kann man seine Beiträge mit der dort hinterlegten Musik verbinden.

Viele Nutzer gehen daher davon aus, dass sie die Musik, die sie in der Instagram-Bibliothek vorfinden, auch uneingeschränkt verwenden dürfen.

Dies stimmt allerdings in verschiedener Hinsicht nicht.

Zunächst ist die Instagram-Musikbibliothek technisch nicht zugänglich für unternehmerische Accounts. Trotzdem gelingt es offenbar manchen Nutzern, ihren Content mit Musik aus der Bibliothek zu verbinden und anschließend über ihren Firmenaccount wieder hochzuladen. Ein derartiger Repost bzw. Re-Upload ist von vornherein urheberrechtlich unzulässig, vgl. hierzu mein Beitrag zu Reposts auf Instagram.

Zum anderen kann Ihnen Instagram in vielen Fällen nicht sämtliche Rechte vermitteln, die Sie für die Verbindung Ihres Postings mit der hinterlegten Musik bräuchten. Denn oftmals verfügt Instagram selbst nur über eingeschränkte und/oder einen Teil der Rechte, die dafür erforderlich wären.

So hat Instagram zwar über seinen Mutter-Konzern META beispielsweise Lizenzverträge mit der GEMA geschlossen. Diese beinhalten jedoch nur Rechte für eine Nutzung zu rein privaten, nicht-gewerblichen Zwecken.

Des Weiteren nimmt die GEMA in der Regel nur die Rechte von Urhebern (und Verlegern) wahr, und zwar nur von solchen, die darüber hinaus Mitglieder der GEMA sind. Da die Mitgliedschaft in der GEMA freiwillig ist, bedeutet dies selbstverständlich, dass es auch Urheber gibt, deren Erlaubnis für die Musiknutzung nicht über die GEMA eingeholt werden können.

Bei jedem Song, den Sie streamen, im Radio hören oder von einer Vinyl-Platte abspielen, gibt es schließlich noch weitere Parteien, die neben Urhebern an der Entstehung des Songs in dieser Form beteiligt waren und daher Rechte daran haben.

Da die GEMA nur die Urheber vertritt, kann grundsätzlich weder sie noch Instagram Ihnen die Rechte dieser weiteren Parteien vermitteln.

Welche Rechte können an einem Song bestehen?

Bis zu dem konkreten Endergebnis, das Sie hören und ggfls. sehen, sind mehrere Parteien an seiner Produktion beteiligt und werden für ihren jeweiligen Beitrag vom Urhebergesetz mit eigenen Rechten belohnt.

Die wichtigsten Beteiligten sind üblicherweise:

  • der Urheber der Melodie
  • der Urheber des Textes, falls der Song einen Text enthält
  • der Tonträgerhersteller (sog. Labels) für die Produktion der ersten Tonaufnahme (das sog. Master)
  • der oder die Künstler für das Singen, Spielen und/oder die Darbietung

Abhängig von den Umständen der Entstehung kann es auch noch weitere Beteiligte geben, z.B. erhält auch der Konzertveranstalter eigene Rechte, wenn es sich um eine Live-Aufnahme handelt.

Grundsätzlich bestehen die Rechte der o.g. nebeneinander.

Den Fall, dass sämtliche Rechte bei ein und derselben Person liegen, gibt es eher selten. Selbst als Singer-/Songwriter bekannte Künstler haben oft ihre Songs zumindest in der Form, in der Sie sie kennen, nicht ohne Hilfe in einem Tonstudio aufgenommen.

Mit der Produktion einer Tonaufnahme erwachsen kraft Gesetzes daher in der Regel mindestens zwei weiteren Parteien Rechte an dem Song, nämlich dem Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG sowie dem ausübenden Künstler nach §§ 73 ff. UrhG.

Instagram benötigte somit eigentlich stets auch Verträge mit diesen, um Ihnen sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte zu vermitteln.

Zwar können die o.g. Parteien untereinander Verträge schließen, welche einzelne Rechte oder ihre Wahrnehmung wiederum auf einer Partei vereint. Ob solche Verträge existieren und falls ja, mit welchem Inhalt, kann der durchschnittliche Instagram-Nutzer jedoch üblicherweise nicht wissen oder zumindest nur schwer in Erfahrung bringen.

Nutzung üblicherweise auch nicht von gesetzlichen Ausnahmen gedeckt

Wenn Sie eine Musik aus der Instagram-Bibliothek mit Ihrem Posting verbinden und teilen, ist diese Nutzung in aller Regel auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmeregelung erlaubt.

Keine Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG

Man könnte zunächst daran denken, ob die Nutzung nicht möglicherweise nach § 17 Abs. 2 UrhG gestattet ist. Denn nach § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung zulässig, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes bereits mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in Verkehr gebracht worden ist (sog. Erschöpfung).

Diese Vorschrift gilt allerdings nur für die physische Verbreitung und nicht für die Verbindung von Musik mit einem Video (sog. Synchronisation) oder das Teilen online (öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG bzw. öffentliche Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG). Einen allgemeinen Erschöpfungsgrundsatz gibt es nicht.

Die 15-Sekunden-Regel des UrhDaG

Zudem könnte man darüber nachdenken, ob eine Erlaubnis aus dem „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (kurz: Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz oder UrhDaG) folgt.

Danach gelten Nutzungen bis zu 15 Sekunden einer Tonspur als geringfügige, mutmaßlich erlaubte Nutzungen, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen (§§ 9 Abs. 2, 10 Nr. 2 UrhDaG).

Das UrhDaG verfolgt damit jedoch einen ganz anderen Zweck. Denn es will lediglich die Gefahr eines „Overblockings“ während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens vermeiden. In keinem Fall ersetzt das UrhDaG einen fehlenden urheberrechtlichen Lizenzvertrag.

Zitate, Karikatur, Parodie und Pastiche

Von vornherein nicht ganz ausgeschlossen ist, dass Ihr Posting nach § 51a UrhG erlaubt sein könnte. Die erst im Jahre 2021 in Kraft getretene Vorschrift erlaubt insbesondere die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.

Aufgrund der Neuheit des § 51a UrhG sind jedoch viele Fragen hierzu noch nicht abschließend gerichtlich geklärt, z.B. was ein Pastiche überhaupt ist. Relative Einigkeit besteht jedoch dazu, dass die bloße Nutzung als Hintergrundmusik in einem gewerblichen Werbeclip nicht hiervon erfasst ist.

Auch das Bestehen eines Zitatrechts nach § 51 UrhG ist von vornherein nicht ganz ausgeschlossen. Allerdings würde dies voraussetzen, dass Ihr Post sich schwerpunktmäßig inhaltlich mit der gespielten Musik auseinandersetzt, was in den seltensten Fällen der Fall sein dürfte.

Fazit: Besser Rechtelage vorab recherchieren

Wenn Sie einen bekannten Song aus der Instagram-Musikbibliothek nutzen möchten, kann Instagram Ihnen in vielen Fällen nicht sämtliche Rechte vermitteln, die Sie eigentlich hierfür bräuchten.

Nutzen-Können heißt nicht Nutzen-Dürfen und vollkommen rechtssicher dürfen Sie Musik nur dann nutzen, wenn Sie hierfür über alle erforderlichen Erlaubnisse sämtlicher beteiligten Rechteinhaber verfügen – mindestens der Urheber und der Tonträgerhersteller.

Vollkommen rechtssicher können Sie daher nur solche Musik nutzen, bei der Sie wissen, dass dies der Fall ist.

Dies kann bei gebührenfreier Musik (z.B. der Meta Sound Collection, aber nur für Meta-Inhalte!) der Fall sein, aber auch bei Musik bei der Sie die erforderlichen Rechte ausdrücklich bezahlt haben. Der tatsächlich sicherste, aber auch aufwendigste Weg dürfte jedoch sein, vor der geplanten Nutzung eines Musikstücks die Rechteinhaber zu recherchieren oder recherchieren zu lassen und dann die entsprechenden Lizenzen anzufragen.

 

Sie haben eine Abmahnung wegen Instagram-Musik erhalten? Erfahren Sie in meinem FAQ-Bereich „Abmahnung – Erste Hilfe“, wie Sie sich verhalten können oder nehmen Sie direkt Kontakt auf.

Melden Sie sich ebenfalls gern, falls Sie die Rechtelage bestimmter Musikstücke vorab klären lassen möchten.