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OLG Frankfurt am Main: Facebook muss nach Hinweis auf rechtsverletzendes Deepfake-Video auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren

12. August 2025 4 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Auf den Punkt gebracht: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem wegweisenden Beschluss (vom 04.03.2025, Az. 16 W 10/25) entschieden, dass Meta (Facebook) nach dem konkreten Hinweis auf ein betrügerisches Deepfake-Video einer prominenten Person auch alle im Kern sinngleichen Videos plattformweit sperren muss. Das Gericht stellt klar: Tech-Konzerne besitzen die KI-Filtertechnologien, um Bild- und Tonfälschungen automatisiert aufzuspüren – und müssen diese zum Opferschutz auch einsetzen.

Der Sachverhalt: Betrug und Identitätsdiebstahl mittels KI-Fälschungen

Der bekannte Kabarettist und Mediziner Dr. Eckart von Hirschhausen wurde im Internet Opfer einer perfiden Masche: Kriminelle Akteure verbreiteten auf Facebook täuschend echte, KI-generierte Deepfake-Videos. In diesen Aufnahmen wurde seine Stimme und sein Gesicht so manipuliert, dass für den Betrachter der Eindruck entstand, er werbe aktiv für dubiose Mittel zur Gewichtsabnahme. Ein massiver Angriff auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und den professionellen Ruf des Mediziners.

Während das in erster Instanz angerufene Landgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst vollständig zurückwies, korrigierte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main diese Entscheidung in der nächsten Instanz ab. Die Richter erließen die beantragte Unterlassungsverfügung zumindest bezüglich des zweiten, nachweislich gemeldeten Videos.

Was sind „sinngleiche Inhalte“? Die engen Vorgaben von EuGH und BGH

Hinsichtlich des allerersten Videos sah das OLG noch keine direkte Prüf- und Sperrungspflicht für Meta, da die vorangegangenen Warnschreiben des Klägers nicht exakt dieselbe oder eine im Kern sinngleiche Aussage betrafen. Doch ab wann gilt ein digitaler Inhalt rechtlich als „sinngleich“?

Das OLG Frankfurt stützt sich hierbei auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, Az. C-18/18):

  • Keine autonome Prüfungspflicht: Ein Inhalt ist sinngleich, wenn er im Wesentlichen dieselbe Botschaft vermittelt, auch wenn die verwendeten Worte leicht variieren. Wichtig ist jedoch, dass die Rüge des Betroffenen so spezifisch gefasst sein muss, dass der Hosting-Anbieter (hier Facebook) keine komplexe, eigenständige rechtliche Bewertung vornehmen muss.
  • Technische Nachfolgebarkeit: Die Einzelheiten müssen so präzise benannt sein, dass der Plattformbetreiber auf automatisierte Techniken und softwarebasierte Nachforschungen zurückgreifen kann.

Als rechtlich sinngleich gelten Konstellationen, in denen Bild- und Textbeiträge zwar optisch leicht abweichend gestaltet sind (z. B. durch geänderte Auflösungen, Farbfilter, Bildzuschnitte, Balken oder Tippfehler), der verletzende Kerneindruck jedoch absolut identisch bleibt. Dies hatte das OLG Frankfurt bereits im berühmten „Künast-Meme“-Verfahren (Urteil vom 25.01.2024, Az. 16 U 65/22) so statuiert.

Zumutbarkeit: Meta hat die Pflicht (und die KI-Tools) zur Filterung

Das wegweisende Signal des aktuellen Beschlusses liegt in der Beurteilung der technischen Zumutbarkeit. Meta hatte sich vor Gericht darauf zurückgezogen, dass eine automatisierte Überwachung digitaler Inhalte technisch nicht machbar sei, da jedes Video eine juristische Einzelfallprüfung erfordere.

Dem erteilte das OLG Frankfurt a.M. eine klare Absage:

  1. Sinndeutung ist zumutbar: Zwar erfordere das Erkennen von manipulierten Videos eine gewisse Sinndeutung durch das System. Dies verlange von der Plattform jedoch keine unzumutbare, autonome Rechtsprüfung. Im klassischen Presserecht ist diese Form der Sinndeutung seit Jahrzehnten anerkannt und gängige Praxis.
  2. Verpflichtung zum Filtereinsatz: Es ist unbestritten, dass Tech-Konzerne wie Meta über hochentwickelte, hauseigene Algorithmen und KI-Systeme verfügen, die Deepfakes und die spezifischen Persönlichkeitsmerkmale (Gesicht, Stimme) prominenter Personen problemlos erkennen und „vorfiltern“ können. Wer solche mächtigen Tools besitzt, um Werbeeinnahmen zu maximieren, muss sie nach einem konkreten Hinweis auch zum Schutz von Persönlichkeitsrechten einsetzen.

Fazit und Ausblick: Das Warten auf den EuGH

Ob dieser Beschluss die Praxis der sozialen Netzwerke dauerhaft revolutioniert, bleibt abzuwarten. Das parallel laufende „Künast-Meme“-Verfahren liegt aktuell beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) vorerst ausgesetzt. Die Karlsruher Richter warten die Entscheidung eines bereits anhängigen Grundsatzverfahrens beim EuGH ab (Rechtssache C-492/23 Russmedia), welches die Haftungsgrenzen für Soziale Netzwerke in Europa endgültig definieren wird.

UPDATE:

Der EuGH hat zwischenzeitlich in der Rechtssache Russmedia (C-492/23) eine Entscheidung (Urteil vom 02.12.2025) gefällt. Es ist danach davon auszugehen, dass der BGH die strenge Linie des OLG Frankfurt am Main bestätigen wird. Tech-Konzerne wie Meta werden sich künftig nicht mehr herausreden können, dass eine automatisierte Filterung von Deepfakes oder Memes im Einzelfall unzumutbar sei. Wer die technischen Mittel besitzt, muss sie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte auch einsetzen.

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