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OLG Frankfurt am Main: Facebook muss nach Hinweis auf rechtsverletzendes Deepfake-Video auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren

12. August 2025 3 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Der bekannte Kabarettist und Mediziner Dr. Eckart von Hirschhausen hatte sich gegen zwei Deepfake-Videos auf der Plattform Facebook zur Wehr gesetzt, in denen er vermeintlich Mittel zur Gewichtsabnahme bewarb.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst vollständig zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2025, Az. 16 W 10/25) erließ dagegen die Unterlassungsverfügung zumindest bezüglich des zweiten Videos.

Hinsichtlich des ersten Videos sah das Oberlandesgericht noch keine Prüf- und Sperrungspflicht, weil vorangegangene Schreiben des Antragsstellers nicht sinngleiche Inhalte betrafen.

Nach den Vorgaben des EuGH (Urteil vom 03.10.2019, Az. C-18/18) sind mit sinngleichen Inhalten solche gemeint, die wegen der verwendeten Worte oder ihrer Kombination zwar leicht unterschiedlich formuliert sind, aber im Wesentlichen die gleiche Aussage vermitteln. Zudem muss die sinngleiche Äußerung spezifische Einzelheiten umfassen und darf nicht so geartet sein, dass sie den Hosting-Anbieter zwingt, eine autonome Prüfung des Inhalts vorzunehmen. Die Einzelheiten müssen so genau bezeichnet sein, dass der Hosting-Provider auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann“

Als sinngleich sind solche Konstellation anzusehen, in denen Beiträge in Bild und Text identisch, aber abweichend gestaltet sind (z.B. in Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfilter, Einfassung mit Rahmen/Balken) oder bei bloßer Änderung typografischer Zeichen (z.B. Tippfehler, Hinzufügung oder Weglassung von Satz- oder Leerzeichen) oder bei Hinzufügung zusätzlicher sprachlicher oder grafischer Elemente oder beim Versehen mit zusätzlichen Kommentaren bzw. einer Bildüber- bzw. unterschrift (sog. Caption), wenn hierdurch aber der jeweils in Rede stehende Eindruck bestehen bleibt (so bereits OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024, Az. 16 U 65/22 – Künast-Meme).

Das zweite Video erfüllte dagegen diese Anforderungen.

Zwar bedürfe es im vorliegenden Fall einer Sinndeutung, wie das Videos zu verstehen ist. Damit werde aber keine autonome rechtliche Prüfung im zuvor genannten Sinne verlangt. Dies sei etwa im Presserecht auch nicht anders und anerkannt.

Nach Meinung des OLG Frankfurt am Main waren diese Prüfpflichten der Antragsgegnerin auch zumutbar. Denn unbestritten besitzt Facebook bzw. Meta die technischen Mittel, um Deep-Fakes und die Persönlichkeitsmerkmale des prominenten Antragstellers zu erkennen und mittels KI „vorzufiltern“. Meta hätte sich, so das Gericht, lediglich darauf zurückgezogen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich gewesen wäre und dies durch automatisierte Maßnahmen nicht machbar wäre.

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob dies eine Einzelfallentscheidung bleibt oder Plattformen wie Facebook ihre Praxis anpassen werden.

Denn in dem ebenfalls oben zitierten „Künast-Meme“-Verfahren haben die Parteien Revision zum BGH eingelegt.

Dieser wiederum setzte das Verfahren jedoch aus (Beschluss 18.02.2025, Az. VI ZR 64/24) und wartet die Entscheidung eines bereits anhängigen Verfahrens beim EuGH ab (Rechtssache C-492/23).

 

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