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OLG Frankfurt am Main: Keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern „Hatefluencer“

26. Oktober 2025 5 Min. Lesezeit
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In einem Rechtsstreit zwischen zwei Influencern wegen mehrerer Äußerungen entschied das OLG Frankfurt am Main (Urteil 17.07.2025, Az. 16 U 80/24), dass Unterlassungsansprüche zumindest nicht aufgrund des Wettbewerbsrechts bestünden.

Der Beklagte warf der Klägerin insbesondere vor, „das ist ihr Geschäftsmodell, diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News“, und bezeichnete die Klägerin als „Hatefluencerin“.

Während das Gericht die Behauptung hinsichtlich des Geschäftsmodells als nicht erwiesene Tatsachenbehauptung und damit als Persönlichkeitsrechtsverletzung verbot, sah es in der Bezeichnung „Hatefluencerin“ isoliert betrachtet eine zu duldende Meinungsäußerung.

Ein Verbot der Bezeichnung „Hatefluencerin“ folge auch nicht aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), konkret wegen Herabsetzung gem. § 4 Nr. 1 UWG bzw. sog. Anschwärzen gem. § 4 Nr. 2 UWG.

Es sei schon kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Influencern gegeben:

„Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193, Rn. 17 – Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 32 – nickelfrei).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 32 – nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129, Rn. 19 – Hotelbewertungsportal) und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2023, 1299, Rn. 19 – muenchen.de; BGH, GRUR 2022, 729, Rn. 13 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, m.w.N.).

[…]

Vorliegend sind zwar sowohl die Klägerin als auch der Beklagte u.a. „Streamer“ bzw. „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Sie sprechen beide über andere Personen und kommentieren und bewerten z.B. deren Aktivitäten und Beiträge, wie aus den zahlreichen zur Akte gereichten Beiträgen/Videos der Parteien ersichtlich ist. Dies genügt jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses.

[…]

Selbst wenn dieses Verhalten des Beklagten den eigenen Wettbewerb fördern würde, indem er z.B. aufgrund höherer Klickzahlen höhere Werbeeinnahmen generieren würde (so der Vortrag der Klägerin auf Bl. 421 OLGA), ist nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde.

Nach der Einschätzung des Senates dürfte eine öffentliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien vielmehr die Klickzahlen beider Parteien steigern. Denn ein öffentlicher Konflikt zwischen den Parteien dürfte die Aufmerksamkeit der „Zuschauer“ der einen Partei zugleich zu dem Content der anderen Partei lenken, wenn diese sich selbst ein Bild davon verschaffen möchten, wie die andere Partei sich in ihrem Content äußert und darstellt. Dass sich ein „Zuschauer“ der Klägerin aufgrund der hier in Rede stehenden Beiträge des Beklagten von dieser abwenden und den Beiträgen des Beklagten zuwenden wird (oder umgekehrt), erscheint fernliegend. […]“

Nach Meinung des Gerichts stelle die angegriffene Äußerung auch keine „geschäftliche Handlung“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, sondern lediglich einen redaktionellen Beitrag, der den Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG genießt:

„Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet „geschäftliche Handlung” im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei redaktionellen Beiträgen eines Medienunternehmens, die unter den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 15 – Coaching Newsletter; BGH, GRUR 2021, 1400, Rn. 64 m.w.N. – Influencer I). Im Falle eines werblichen Überschusses ist diese Voraussetzung nicht gegeben (BGH, GRUR 2021, 1400 Rn. 64 – Influencer I).

Bei der Prüfung, ob der Internetauftritt von Influencern vorrangig der Förderung des Absatzes fremder Unternehmen oder anderen, insbesondere redaktionellen Zielen dient, ist das Informationsinteresse ihrer Follower in Betracht zu ziehen. Die sozialen Medien im Allgemeinen und die Beiträge von Influencern im Besonderen haben gegenüber einem nicht unwesentlichen, insbesondere jüngeren Teil der Allgemeinheit eine Informations- und Unterhaltungsfunktion, die neben die der klassischen Medien getreten ist. Die Beiträge von Influencern können insbesondere mit denen klassischer Modezeitschriften oder anderer Special-Interest-Medien vergleichbar sein (vgl. BGH, GRUR 2021, 1400, Rn. 58 m.w.N. – Influencer I).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dienen die hier in Rede stehenden Beiträge allein der Information und Meinungsbildung ihrer Adressaten und sind mithin jeweils ein redaktioneller Beitrag, welcher den Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG genießt und keine geschäftliche Handlung, welche sich nach den Maßstäben des UWG messen lassen muss.“

 

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