Wird ein Hostprovider-Provider – hier Facebook – in Anspruch genommen und ein Facebook-Account nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, um rechtsverletzende Äußerungen zu veröffentlichen, kommt ausnahmsweise auch eine Untersagung der Bereithaltung des gesamten Accounts in Betracht und nicht nur der Äußerung.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.06.2025, Az. 16 U 58/24, entschieden.
Die Klägerin hatte die Betreiberin der Plattform Facebook u.a. auf Unterlassung verklagt, zwei Nutzeraccounts bereitzuhalten sowie mehrere Äußerungen – u.a. „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“ – zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht der Berufung der Klägerin jedoch stattgegeben.
„Zwar richtet sich üblicherweise bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen der Unterlassungsanspruch auf die Äußerungen selbst bzw. ihre Verbreitung. Wird jedoch – wie hier – der Hostprovider als mittelbarer Störer wegen einer kausalen Mitwirkung an der Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen, kommt auch eine Untersagung der Bereithaltung des Kontos, über welches der Verletzer die Äußerungen gepostet hat, in Betracht. Denn die Einrichtung des Nutzerkontos mit seinem Profilnamen ist ein Umstand, der die verletzenden Äußerungen kausal mit ermöglicht. Die Unterhaltung eines Nutzerkontos ist notwendiger Teil der Verbreitung der Äußerungen. Ein Anspruch auf Löschung des Nutzerkontos ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen – dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten am Anbieten eines solchen Dienstes mit Profilen, dem Interesse des Nutzers an der Nutzung des erhaltenen Kontos und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen – dann aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchssteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen.“
Facebook hafte als mittelbare Störerin, nachdem es mehreren Aufforderungen der Klägerin nicht nachgekommen sei und die Rechtsverletzungen aufgrund der Inkenntnissetzungen der Klägerin hinreichend erkennbar gewesen seien.
„Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558). Zwar trifft den Betreiber, was sich nunmehr aus Art. 8 DSA ergibt, keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558, Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 Rn. 23).
Bei fehlender positiver Kenntnis kann ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 Rn. 25 f. und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 1391 Rn. 24; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 246). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangende Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt.“
Facebook konnte demgegenüber jedoch weder plausibel vortragen, dass es den Nutzer zu einer Stellungnahme aufgefordert hatte, noch dass es überhaupt die dauerhafte Löschung herbeigeführt hat. Accounts und Inhalte waren vor ihrer endgültigen Löschung mehrfach vom Nutzer on- und offline genommen worden.
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