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OLG Frankfurt am Main: Löschungsanspruch gegen gesamten Facebook-Account bei Hatespeech

12. August 2025 4 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Auf den Punkt gebracht: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Urteil vom 26.06.2025, Az. 16 U 58/24), dass Betroffene von massiver digitaler Hetze (Hatespeech) von Facebook unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung des gesamten Nutzer-Accounts verlangen können. Ein bloßes Entfernen einzelner, rechtswidriger Kommentare reicht im Ausnahmefall nicht aus, wenn das Profil nachweislich nur als Werkzeug zur gezielten Rufschädigung erstellt wurde.

Der Sachverhalt: Systematische Diffamierung im Schutz der Anonymität

Im Internet und auf Social-Media-Plattformen eskalieren Konflikte regelmäßig. Doch was passiert, wenn ein Nutzeraccount gezielt und ausschließlich dafür betrieben wird, um eine andere Person mit massiven Beleidigungen systematisch fertigzumachen?

In dem vom OLG Frankfurt verhandelten Fall klagte eine Betroffene gegen die Facebook-Muttergesellschaft Meta. Über zwei spezifische Nutzerkonten waren wiederholt massive, das Persönlichkeitsrecht verletzende Schmähungen wie „Du dumme Sau“ oder „frigide menopausierende Schnepfe“ gegen sie gepostet worden.

Während das in erster Instanz angerufene Landgericht Frankfurt am Main die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht (OLG) der Berufung der Klägerin im Juni 2025 vollumfänglich statt.

Die Begründung des OLG: Das Nutzerkonto als notwendiges Werkzeug der Tat

Normalerweise beschränkt sich der rechtliche Unterlassungsanspruch bei Ehrverletzungen streng auf die konkrete Äußerung selbst. Doch das OLG Frankfurt a.M. zieht eine neue Grenze für Plattformbetreiber (Hostprovider). Wird der Provider als sogenannter mittelbarer Störer in Anspruch genommen, weil er trotz konkreter Hinweise nicht reagiert, kann auch das Bereithalten des gesamten Kontos untersagt werden.

Die Richter begründeten dies wie folgt:

  • Kausalität der Plattform: Die Einrichtung des Nutzerkontos mitsamt dem gewählten Profilnamen ist der entscheidende Umstand, der die verletzenden Äußerungen überhaupt erst ermöglicht. Das Konto ist ein notwendiger Teil der Verbreitungsstruktur.
  • Umfassende Interessenabwägung: Ein Anspruch auf vollständige Kontolöschung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist nach Abwägung aller Interessen (wirtschaftliches Interesse von Facebook, Nutzungsinteresse des Profilinhabers und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Opfers) dann gerechtfertigt, wenn das Profil nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu dient, rechtsverletzende Inhalte über den Anspruchssteller zu veröffentlichen.

Wann haftet Facebook? Das anwaltliche Prüfverfahren bei Rügen

Der Betreiber eines Internetportals ist nach Art. 8 des Digital Services Act (DSA) zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, alle hochgeladenen Inhalte proaktiv und ohne Anlass auf mögliche Rechtsverletzungen zu überwachen. Sobald der Provider jedoch eine konkrete und unschwer zu überprüfende Rüge des Betroffenen erhält, erlangt er positive Kenntnis – und ist ab diesem Moment (ex nunc) rechtlich zum Handeln verpflichtet.

Ignoriert die Plattform den Hinweis, muss sie haften. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Provider bei einer konkreten Beanstandung ein strenges Prüfverfahren einleiten:

  1. Stellungnahme einholen: Der Provider muss die Rüge an den verantwortlichen Nutzer weiterleiten und ihn zu einer Stellungnahme auffordern.
  2. Prüfpflicht verletzen heißt haften: Reagiert der Nutzer nicht oder kann er den Vorwurf nicht entkräften, muss der Inhalt (und im Extremfall das ganze Profil) gelöscht werden. Reagiert die Plattform überhaupt nicht und vernachlässigt ihre Prüfpflichten, entsteht der Löschungsanspruch sofort.

Im verhandelten Fall konnte Facebook vor Gericht weder nachweisen, dass es den blockierten Nutzer überhaupt zu einer Stellungnahme aufgefordert hatte, noch dass eine dauerhafte Löschung der Inhalte erfolgt war. Der Täter hatte das Profil und die Hatespeech-Inhalte vor der endgültigen Löschung stattdessen mehrfach eigenständig on- und offline geschaltet, um sich der Verfolgung zu entziehen.

Fazit: Ein Meilenstein für den Opferschutz im Medienrecht

Dieses Urteil des OLG Frankfurt a.M. stärkt die Rechte von Opfern digitaler Gewalt massiv.

Wenn Täter gezielte Hass- und Fake-Profile erstellen, um Existenzen zu zerstören, ist die Plattform nun gezwungen, den gesamten Account stillzulegen.

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