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OLG Hamburg: Download von Bildern zur Herstellung von Datensätzen für KI-Training von Text und Data Mining nach § 44b UrhG gedeckt

14. Dezember 2025 5 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Auf den Punkt gebracht: Das Oberlandesgericht Hamburg hat im wegweisenden „LAION-Verfahren“ (Urteil vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24) entschieden, dass der massenhafte Download öffentlich abrufbarer Bilder aus dem Internet zur Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen rechtlich zulässig ist. Urheber können das KI-Scraping ihrer Werke nach § 44b UrhG nur dann wirksam unterbinden, wenn sie einen expliziten Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form (z. B. per robots.txt) erklären – ein rein menschenlesbarer Text auf der Webseite reicht nicht aus.

Der Sachverhalt: Der Kampf eines Fotografen gegen den KI-Datensatz

Der Fall erregte in der gesamten Tech- und Kreativbranche massives Aufsehen: Ein professioneller Berufsfotograf wehrte sich gerichtlich gegen einen gemeinnützigen Verein. Der Verein hatte das Internet systematisch durchsucht und dabei auch eine Fotografie des Klägers heruntergeladen.

Zweck des Downloads war die Erstellung eines Datensatzes. Dieser Datensatz enthält keine Bilddateien, sondern strukturierte Tabellendokumente mit Hyperlinks sowie Metadaten zu Milliarden im Netz öffentlich abrufbaren Bildern – eine fundamentale Rohstoff-Basis, die weltweit für das Training von Künstlicher Intelligenz genutzt wird.

Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte (Urteil vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23), bestätigte das OLG Hamburg nun diese Auffassung im Berufungsverfahren.

Das juristische Nadelöhr: Wann ist ein Nutzungsvorbehalt „maschinenlesbar“?

Das Landgericht hatte die Klage wegen Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG abgewiesen.

Offen gelassen hatte das Landgericht, ob die Nutzung des Fotos auch aufgrund des Text und Data Mining nach § 44b UrhG zulässig war.

Der entscheidende Unterschied: Anders als das Text und Data Mining „für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ ist das (einfache) Text und Data Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG nur dann zulässig, wenn der Rechteinhaber keinen Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form erklärt hat.

Der betroffene Fotograf hatte einen solchen Vorbehalt zwar formuliert – allerdings in natürlicher, menschenlesbarer Sprache in den Nutzungsbedingungen der Bildagentur sowie im sichtbaren Quellcode. Das OLG Hamburg urteilte, dass dies den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt:

  • Keine starre Form, aber technologische Funktion: Der Gesetzgeber hat bewusst keine feste technische Methode (wie eine bestimmte Datei) vorgeschrieben, sondern die Vorschrift technikoffen formuliert. Laut Gesetzesbegründung kann ein Vorbehalt im Impressum oder den AGB stehen – sofern er dort für Software auslesbar ist.
  • Interpretation statt reiner Erfassung: Bei der Maschinenlesbarkeit kommt es nicht nur darauf an, dass ein Bot den Text physisch einscannen kann. Das System muss den Vorbehalt bei einem automatisierten Suchlauf (Web-Crawling) auch maschinell interpretieren können, damit die betroffenen Inhalte im automatisierten Prozess selbstständig aussortiert werden.
  • Menschenlesbarkeit ≠ Maschinenlesbarkeit: Prozessual kam es darauf an, ob die gewählte Form zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzungshandlung (zweite Jahreshälfte 2021) maschinenlesbar war. Dass der menschenlesbare Hinweis auch zu diesem Zeitpunkt von Maschinen interpretiert werden konnte, hatte der Klägers jedoch nicht dargelegt.

Der Drei-Stufen-Test: Keine Beeinträchtigung der normalen Verwertung

Anders als das Landgericht München I in seiner ebenfalls kürzlich zum KI-Training ergangenen Entscheidung „GEMA vs. OpenAI“ (vgl. mein Beitrag) sah das OLG Hamburg in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keine grundsätzlichen Bedenken, die gegen die Annahme eines Text und Data Mining sprechen könnten und unterzog die Nutzung dem strengen Drei-Stufen-Test des europäischen Rechts (Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL).

Die Durchführung dieses Tests ergab im konkreten Einzelfall eine rechtlich zulässige Nutzung auf Basis der gesetzlichen Schrankenregelung:

  • 1. Stufe (Sonderfall): Durch die gesetzliche Verankerung des Text and Data Minings in § 44b UrhG handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall.
  • 2. Stufe (Keine Beeinträchtigung der normalen Verwertung): Bei der Frage, ob die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt wird, muss geprüft werden, ob die Verwendung die Möglichkeiten des Urhebers zum rechtmäßigen Absatz verringert. Das OLG stellte klar: Es handelt sich um einen rein internen Vorgang beim Verein. Im nach außen veröffentlichten Datensatz ist das Bild selbst überhaupt nicht enthalten, sondern lediglich ein Link auf die rechtmäßige Originalquelle. Dass der Urheber für diese Nutzung kein Geld erhält, ist das bewusste Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung, für diese spezifische Schranke keine gesetzliche Vergütungspflicht vorzusehen.
  • 3. Stufe (Keine ungebührliche Interessenverletzung): Hier wird im Wege der Interessenabwägung ermittelt, ob das gesellschaftliche Bedürfnis an der Nutzung die Beeinträchtigung des Urhebers überwiegt. Da die Vervielfältigung für den Bild-Text-Abgleich zwingend geboten war, der Verein rein nicht-kommerziell agierte und für den Fotografen jederzeit die technische Möglichkeit bestand, die Nutzung durch einen wirksamen, maschinenlesbaren Vorbehalt (robots.txt) zu verhindern, liegt keine ungebührliche Verletzung der Urheberinteressen vor.

Das wissenschaftliche Privileg nach § 60d UrhG

Schließlich bestätigte das OLG Hamburg noch die Auffassung des LG Hamburg, wonach die Nutzung der Fotografie durch den gemeinnützigen Verein erst recht für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG erlaubt gewesen sei.

Vorläufiges Fazit: Der Weg zum Bundesgerichtshof ist frei

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da im rasant wachsenden Feld der Künstlichen Intelligenz noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 44b, 60d UrhG vorliegt, hat das OLG Hamburg die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie die Karlsruher Richter diesen juristischen Meilenstein final bewerten werden.

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