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OLG Hamburg: Download von Bildern zur Herstellung von Datensätzen für KI-Training von Text und Data Mining nach § 44b UrhG gedeckt

14. Dezember 2025 9 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Mit Urteil vom 10.12.2025 (Az. 5 U 104/24) hat das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung des Klägers gegen das viel beachtete klagabweisende Urteil des Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.09.2024, 310 O 227/23) zum Text und Data Mining im sog. LAION-Fall zurückgewiesen.

Der Kläger, ein Berufsfotograf, wendete sich gegen den Download eines seiner Fotos durch einen gemeinnützigen Verein, der Lichtbilder zur Herstellung von Datensätzen (Tabellendokumente, die Hyperlinks sowie weitere Informationen zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern enthalten) nutzte, die wiederum für das KI-Training genutzt werden können.

Das Landgericht hatte die Klage wegen Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG abgewiesen.

Offen gelassen hatte das Landgericht, ob die Nutzung des Fotos auch aufgrund des Text und Data Mining nach § 44b UrhG zulässig war.

Der entscheidende Unterschied: Anders als beim „Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ ist das (einfache) Text und Data Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG nur dann zulässig, wenn der Rechteinhaber keinen Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form erklärt hat.

Der Fotograf bzw. die Bildagentur, der sich der Fotograf zur Veröffentlichung seiner (wasserzeichengeschützten) Fotografien bediente, hatte einen Nutzungsvorbehalt nicht in Gestalt bspw. einer robots.txt-Datei erklärt, sondern als in natürlicher Sprache verfassten, menschenlesbaren Hinweis.

Obwohl nach heutigem Kenntnisstand davon auszugehen sein dürfte, dass „Maschinen“, die das Internet und Internetseiten durchsuchen, auch in natürlicher Sprache verfasste Hinweise verarbeiten könnten, stellte sich das OLG Hamburg auf den Standpunkt, dass der im vorliegenden Fall erklärte Nutzungsvorbehalt nicht die erforderliche Form (Maschinenlesbarkeit) aufwies (Hervorhebungen erfolgen durch mich):

„(b) Vorliegend ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen, dass der Vorbehalt im relevanten Nutzungszeitpunkt maschinenlesbar war.

Der Vorbehalt war zum einen in den Nutzungsbedingungen auf der Webseite und zum anderen menschenlesbar im Quellcode der Seite enthalten (S. 14 f. des Schriftsatzes der Klägerseite vom 03.07.2024).

Ob und wieweit auch ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt den Anforderungen des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG entspricht, ist umstritten (dies bejahend:

Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 5; Steinrötter/Schauer in Barudi, Das neue UrhR, 1. Aufl., § 4 Text und Data Mining, Forschung und Lehre Rn. 14; Dworschak in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 44b Rn. 26; Pukas K&R 2025, 677, 679 f.; Konertz WRP 2025, 1253, 1262; Rauer/Bibi WRP 2025, 33, 36 ff.; Wachtel ZUM 2025, 77, 79 f.; Leistner GRUR 2024, 1665, 1673; dies verneinend: Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 44b Rn. 40; Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 31 unter Verweis auf Art. 2 Nr. 13 und Erwägungsgrund 35 der RL (EU) 2019/1024; Maamar ZUM 2023, 481, 484; Schöttle/Völker K&R 2025, 22, 23 f.; vgl. zu Nutzungsvorbehalten auch BGH GRUR 2010, 628 Rn. 37 – Vorschaubilder I; BGH GRUR 2024, 1528 Rn. 49 – Coffee; OLG München Urt. v. 17.08.2017 – U 2225/15 Kart, GRUR-RS 2017, 122821 Rn. 91 ff. – Adblocker). Soweit ein Vorbehalt in natürlicher Sprache für nicht ausreichend angesehen wird, werden als maschinenlesbare Form u.a. die Verwendung einer robots.txt-Datei und das TDM Reservation Protocol diskutiert (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 32 ff.; vgl. auch Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 44b UrhG Rn. 41 f.).

Nach Ansicht des Senats hat der Gesetzgeber keine konkrete Form vorgegeben, sondern die Voraussetzung aufgestellt, dass die gewählte Form maschinenlesbar sein muss. Dies ist technikoffen formuliert. Das wird auch in der Gesetzesbegründung deutlich, in der es heißt, dass der Vorbehalt auch im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein kann, sofern er auch dort maschinenlesbar ist (BT-Drs. 19/27426, S. 89). Auch in Erwägungsgrund 18 der DSM-RL heißt es, dass das Aussprechen des Rechtsvorbehalts mit maschinenlesbaren Mitteln auch für Metadaten und Geschäftsbedingungen einer Website oder eines Dienstes gilt.

Bei der Frage der Maschinenlesbarkeit kommt es nicht nur darauf an, dass der Text maschinell erfasst werden kann, sondern dass er auch in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er bei einem automatisierten Vorgehen dazu führen kann, dass die vom Vorbehalt erfassten Inhalten nicht ausgewertet werden (s. die Gesetzesbegründung: „Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, einerseits Rechtsinhabern die Möglichkeit zu eröffnen, die Nutzung auf Basis der gesetzlichen Erlaubnis zu untersagen. Gleichzeitig bezweckt die Regelung, bei online zugänglichen Inhalten sicherzustellen, dass automatisierte Abläufe, die typisches Kriterium des Text und Data Mining sind, tatsächlich auch automatisiert durchgeführt werden können,“ BT-Drs. 19/27426, S. 89).

Prozessual kommt es darauf an, ob die gewählte Form zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzungshandlung (zweite Jahreshälfte 2021) maschinenlesbar war. Abzustellen ist auf die streitgegenständliche Nutzungshandlung des von dem Beklagten durchgeführten Downloads. Darauf, ob das dem Datensatz der ……………… vorangegangene Crawlen rechtmäßig war, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Beklagte hat nur die URLs der Bilder aus dem Datensatz

der ……………… extrahiert und hat dann die Bilder für den vom Beklagten durchgeführten Bild-Text-Vergleich selbst von den Originalseiten heruntergeladen.

(c) Dass die für den Vorbehalt gewählte Form zum genannten Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzungshandlung maschinenlesbar war, ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen.

[…]“

Anders als das Landgericht München I in seiner ebenfalls kürzlich zum KI-Training ergangenen Entscheidung „GEMA vs. OpenAI“ (vgl. mein Beitrag) sah das OLG Hamburg in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keine grundsätzlichen Bedenken, die gegen die Annahme eines Text und Data Mining sprechen könnten:

„(4) Die Durchführung des Drei-Stufen-Tests ergibt eine zulässige Nutzung.

[…]

Gem. Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL dürfen die Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 47 – Metall auf Metall V).

[….]

(a) Der ersten Voraussetzung des im vorliegenden Einzelfall durchzuführenden Drei-Stufen-Tests ist durch die Einführung der Schranke in § 44b UrhG genügt, weil es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt.

(b) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH GRUR 2017, 610 Rn. 70 – Stichting Brein; BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 49 – Metall auf Metall V). Dabei kommt es darauf an, ob die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH GRUR 2020, 859 Rn. 72 – Reformistischer Aufbruch II).

Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Vervielfältigung um einen rein internen Vorgang bei dem Beklagten. Im nach außen gegebenen Datensatz ist die Vervielfältigung nicht enthalten, sondern nur ein Link auf die rechtmäßige Quelle. Dass der Kläger für die nach § 44b UrhG privilegierte Nutzung kein Geld erhält, ist Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung, für unter die Schranke fallende Nutzungen keine

Vergütungspflicht vorzusehen (vgl. Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b Rn. 24; Schack NJW 2024, 113 Rn. 11; kritisch hierzu Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 14)

[…]

Soweit es bei der Erzeugung von Bildern durch die KI zu dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Nutzungshandlungen (wie etwa Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG) kommt, kann der Rechteinhaber hiergegen – vorbehaltlich des Eingreifens der Schrankenregelungen – rechtlich vorgehen (vgl. zu Liedtexten LG München I GRUR-RS 2025, 30204; vgl. auch Baumann NJW 2023, 3673 Rn. 30; Leistner GRUR 2025, 1123, 1129).

[…]

Hinzu kommt, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hat, durch einen wirksamen Vorbehalt i.S.d. § 44b Abs. 3 UrhG die Nutzung zu unterbinden und damit zu verhindern, dass das Werk oder Lichtbild für das Training von KI verwendet wird. Hiervon hat, wie ausgeführt, der Kläger nicht in hinreichender Weise Gebrauch gemacht.

(c) Auf dritter Stufe ist eine ungebührliche Verletzung der Interessen des Rechtsinhabers zu prüfen. Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an der Nutzung die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH GRUR 2020, 859 Rn. 73 – Reformistischer Aufbruch II). In diesem Zusammenhang sind beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 51 – Metall auf Metall V).

[…]

Die Vervielfältigung war vorliegend geboten, um den Bild-Text-Abgleich vorzunehmen. Die Interessen des Beklagten an der Vervielfältigung überwiegen. Zu beachten ist zwar, dass, wie ausgeführt, die Nutzung nach § 44b UrhG vergütungsfrei ist. Dennoch ist unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Vervielfältigungen rein interne Vorgänge beim Beklagten darstellen, der Beklagte nicht kommerziell tätig ist (s.u. bb.) und die Möglichkeit bestand, die streitgegenständliche Nutzung durch einen wirksamen Vorbehalt zu verhindern, eine ungebührliche Verletzung der Interessen des Klägers als Rechtsinhaber zu verneinen.“

Schließlich bestätigte das OLG Hamburg die Auffassung des LG Hamburg, wonach die Nutzung der Fotografie durch den gemeinnützigen Verein zusätzlich als Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG erlaubt gewesen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 44b, 60d UrhG im Zusammenhang mit einer Nutzung im Vorfeld des Trainings Künstlicher Intelligenz vorliegt, hat das OLG Hamburg die Revision zugelassen.

Quellen:

Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamburg vom 10.12.2025

Eine anonymisierte Volltextfassung der Entscheidung kann bei Gericht angefragt werden oder auf der Webseite des ITM Institut der Universität Münster (Prof. Dr. Thomas Hoeren) unter dem nachfolgenden Link heruntergeladen werden.

 

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