medienrecht

OLG Koblenz zum Widerruf von Einwilligungen für YouTube-Veröffentlichungen

12. August 2025 2 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Drum prüfe, wer sich ewig bindet“. So oder ähnlich könnte die Beschreibung des folgenden Falls lauten.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden hatte, wird die praktische Bedeutung einer Einwilligung zur Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen aufgezeigt.

Die Beklagte hatte auf ihrem Youtube-Kanal mehrere Videos veröffentlicht, die den Kläger zeigten, teils in Interviews, teils in organisatorischem oder werblichem Kontext.

Der Kläger hatte ursprünglich eine schriftliche Einwilligung zur Nutzung des Bild- und Videomaterials erteilt. Später widerrief er diese Einwilligung jedoch – der Kläger hatte sich zum Wettbewerber der Beklagten entwickelt – und forderte die Beklagte auf, das Material zu löschen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Landgericht Koblenz wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 31.07.2024 – 4 U 238/23) wies auch die Berufung des Klägers zurück und betonte, dass eine einmal erteilte wirksame Einwilligung nach § 22 Satz 1 KunstUrhG grundsätzlich bindend sei.

Ausnahmen von dieser Bindungswirkung würden von der Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn dem Persönlichkeitsrecht unter bestimmten Aspekten aus einem wichtigen Grund Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit und Vertragstreue einzuräumen ist, etwa weil sich die der Einwilligung zugrunde liegende innere Einstellung des Betroffenen nachweislich geändert hat. Allein sich von einem Geschäftspartner distanzieren zu wollen, genügt nicht; vielmehr müsse es für die Distanzierung ihrerseits ein wichtiger Grund geben.

Einen derartigen Ausnahmefall konnte der Kläger jedoch nicht vortragen.

Die berufliche Weiterentwicklung des Klägers zum Wettbewerber der Beklagten stellte keinen solchen Grund dar, da dies bei der Einwilligung bereits erkennbar war und somit nicht überraschend oder unvorhersehbar.

Auch der Datenschutz nach der DSGVO vermochte dem Kläger nicht zu helfen.

Das OLG stellte klar, dass auch ein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 17 DSGVO ausschied, da zwischen den Parteien noch eine Geschäftsbeziehung bestand. Die Datenverarbeitung beruhte damit – selbst, wenn keine Einwilligung bestünde – auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

 

Jemand hat Sie ohne Ihr Einverständnis fotografiert oder gefilmt und Sie möchten sich dagegen wehren? Verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung.

Als erfahrener Anwalt im Medienrecht helfe ich Ihnen, Ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren und setze Ihre Ansprüche gegenüber Tätern und/oder Plattformen konsequent durch.