medienrecht

OLG München: Social-Media-Plattform haftet für wiederkehrende Fake-Profile

14. Februar 2026 4 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

In einer weiteren Gerichtsentscheidung, diesmal zu wiederkehrenden Fake-Profilen, wurden die Rechte von Betroffenen auf Social-Media-Plattformen gestärkt.

So hat das Oberlandesgericht München mit Endurteil v. 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) festgestellt, dass Social-Media-Unternehmen nicht nur gehalten sind, Fake-Profile nach dem Digital Services Act (DSA) zügig zu sperren oder zu entfernen, sondern auch künftige Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind, und zwar ohne dass es einer nochmaligen Beanstandung bedarf.

Was war passiert?

Der Kläger entdeckte auf einer bekannten Social-Media Plattform mehrere Profile, die ohne seine Zustimmung mit seinem Namen und Fotos von ihm angelegt worden waren, sodass der Eindruck entstand, die Profile würden von ihm betrieben.

Der Kläger meldete die Profile über die Meldefunktion der Plattform.

Die Plattform ließ sich jedoch mehrere Wochen Zeit und sperrte bzw. entfernte die Fake-Profile erst, nachdem der Kläger eine Abmahnung verschickt und eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München beantragt hatte.

Das Landgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, zu Recht wie das OLG München nun bestätigte.

Haftung der Plattform als mittelbarer Störer

Die Verwendung des Namens und/oder Fotos ohne Einwilligung des Klägers verletze sein Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und das Recht am eigenen Bild.

Da die Plattform ausreichend konkret von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, aber die Accounts nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSAzügig“ sperrte bzw. entfernte, hafte sie als sog. mittelbarer Störer.

Das Gericht nahm eine tatsächliche Kenntnis der Plattform spätestens am 11.04.2025 (Zeitpunkt der Abmahnung) an. Die Sperrung bzw. Entfernung („Deaktivierung“) der Fake-Profile war jedoch erst zwischen dem 30.04. und 02.05.2025 erfolgt.

Grund für das Gerichtsverfahren nicht nachträglich weggefallen

Obwohl die Social-Media-Plattform die Fake-Accounts während des Gerichtsverfahrens schließlich deaktivierte, sah das OLG darin keinen Grund dafür, um die einstweilige Verfügung wieder aufzuheben.

Denn:

Die Plattform hatte die Fake-Profile nur „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ deaktiviert und erklärt, dass eine Reaktivierung lediglich „nicht beabsichtigt“ sei. Dies genügte dem OLG nicht, da die Plattform es selbst gar nicht in der Hand habe, ob Nutzer der Plattform nicht einfach neue Fake-Profile einrichten werden. Dies war im hiesigen Fall ja auch bereits geschehen.

Insbesondere war die Plattform der Meinung, dass das gerichtliche Verbot sich nur auf Re-Uploads der entfernten Profile bezogen habe und sie weder verpflichtet gewesen sei, die Fake-Profile zu sperren, noch kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte.

Dem erteilte das OLG München jedoch eine deutliche Absage:

„[…] Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern […]

Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen […]“

 

Fazit

Das Urteil reiht sich in eine Linie von Gerichtsentscheidungen ein, die seit ein paar Jahren Online-Plattformen ausdrücklich in die Pflicht nehmen, auch ohne erneute Beanstandung identische oder wesentlich gleiche Rechtsverletzungen zu verhindern:

Offen ließ das OLG München, ob Betroffene stets ein von der Plattform vorgegebenes Meldesystem nutzen müssen oder die Inkenntnissetzung der Plattform auch anders, z.B. durch ein anwaltliches Schreiben, geschehen kann, vgl. hierzu jedoch folgenden Beitrag.

 

Haben auch Sie ein Fake-Profil mit Ihrem Namen und/oder Foto auf Facebook, Instagram, YouTube etc. entdeckt und möchten Sie sich dagegen wehren? Nehmen Sie jetzt telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf.