Wer als Unternehmen urheberrechtlich geschützte Musik auf Plattformen wie TikTok oder Instagram ohne passende Lizenz nutzt, riskiert teure Abmahnungen. Doch wie hoch darf der Schadensersatz sein, wenn es am Markt gar keine festen Tarife gibt? Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 09.09.2026 (Az. 2-06 O 424/25) entschieden: Rechteinhaber können Schadensersatzforderungen im Wege der Lizenzanalogie nicht einfach nach Belieben festlegen.
In dem konkreten Fall ging es um eine Summe von fast 100.000 Euro für ein einziges 14-sekündiges TikTok-Video. Das Gericht wies die Klage der Rechteagentur jedoch vollständig ab.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine 2024 gegründete Rechteagentur für die Verwertung von Tonaufnahmen und Musikwerken, vergibt sogenannte Synchronisationsrechte für die geschäftliche Nutzung in sozialen Medien. Die Beklagte – Anbieterin einer Abnehm- und Ernährungsapp – hatte den bekannten 90er-Jahre-Hit „Freed from Desire“ der Künstlerin Gala für ein 14-sekündiges Werbevideo auf ihrem TikTok-Account genutzt.
Das Video blieb dort über ein Jahr online abrufbar. Nach einer gescheiterten außergerichtlichen Einigung zog die Agentur vor Gericht und forderte stolze 95.750,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Zur Begründung dieser enormen Summe argumentierte die Agentur wie folgt:
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Da es keine standardisierte Lizenzpraxis oder Branchenübliche Tarife am Markt gebe, würden solche Rechte ausschließlich individuell verhandelt.
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Sie berechne die Lizenz nach der Popularität des Songs, der gewerblichen Nutzung, dem Unternehmensbezug und der Nutzungsdauer.
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Angesetzt wurde ein Tagessatz von 250,00 Euro, der für die gesamte Laufzeit von 383 Tagen linear hochgerechnet wurde.
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Faktoren wie Abrufzahlen oder Follower spielten für die Agentur keine Rolle.
Die Begründung des Gerichts: Schätzung darf nicht „in der Luft hängen“
Zwar habe eine Rechtsverletzung vorgelegen und stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu.
Jedoch habe die Klägerin ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig dargelegt.
Da die Klägerin weder eine eigene noch eine marktübliche Lizenzpraxis nachweisen konnte, verweigerte die Kammer eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Hierzu Leitsatz 2 der Entscheidung:
„Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann nicht gefolgert werden, dass der Rechtsinhaber unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung“ nach Belieben einen Wert für den lizenzanalogen Schadensersatz festlegen kann.“
Der Berechnung durch die Klägerin sei schon von vornherein nicht zu folgen, weil sie die Schätzungsgrundlage für die Lizenzanalogie verkenne.
Denn ein auf drei Tage angesetzter Tagessatz könne nicht einfach linear hochgerechnet werden. Selbst wenn man einen Tagessatz als Basis nähme, müssten bei einer einjährigen Nutzung erhebliche Rabatte und Pauschalsätze greifen.
So bliebe letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder – wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre.
Ferner erschwere die Schätzung, dass die Klägerin Faktoren wie Abrufzahl oder Followerzahl (und damit die konkrete, ggf. im Rahmen von Lizenzverhandlungen vorab abzuschätzende Reichweite) ausschloss, die nach der Erfahrung des Gerichts aber bei anderen Nutzungen nicht selten jedenfalls als relevante Punkte bei der Berechnung einbezogen werden.
Weiter sei aus Sicht des Gerichts der Vortrag der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausspielung von Videos bei TikTok vornehmlich algorithmisch erfolgt und daher nach einem relativ kurzen Zeitraum nicht mehr oder nicht mehr so häufig ausgespielt werde.
Unter diesen Voraussetzungen scheide eine Schätzung aus.
Fazit:
„Freed from Desire“ – einen passenderen Titel für dieses Urteil könnte es im Hinblick auf die Forderungen der Klägerin wohl kaum geben.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal gegen überzogene Schadensersatzforderungen von Rechteverwertern im Social-Media-Bereich. Es zeigt, dass Kläger konkret darlegen müssen, wie sich Preise am Markt bilden – reines Wunschdenken reicht vor Gericht nicht aus.
Die Entscheidung bedeutet aber keinen Freibrief! Die Nutzung von Musik zu gewerblichen Zwecken ohne passende Lizenz bleibt illegal und begründet Unterlassungs- und auch Schadensersatzsansprüche.
Besonders bemerkenswert ist hier meiner Meinung nach die Rolle des von der Klägerin selbst vorgelegten Privatgutachtens. Dieses diente dem Landgericht Frankfurt am Main an mehreren entscheidenden Stellen als Begründung, um die Klage abzuweisen und damit der Beklagtenseite zu folgen:
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Selbst der klägerische Gutachter lehnte die Anwendung der häufig in diesem Zusammenhang angeführten Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV) offenbar ab.
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Nach dem eigenen Vortrag des klägerischen Privatgutachters seien Tages- oder Monatssätze bei solchen Social-Media-Nutzungen in der Praxis schlichtweg ausgeschlossen.
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Das Parteigutachten bestätigte letztlich die Position der Beklagten, dass am Markt vielmehr pauschale Sätze vereinbart werden – was der linearen Multiplikation der Klägerin endgültig den Boden entzog.
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