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Anwalt für Wettbewerbsrecht

Schutz vor Abmahnungen und unfairen Geschäftsmethoden

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Fairness im Markt sichern, Risiken vermeiden

Wettbewerbsrecht - Rechtssicher werben und handeln

„Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte.“ – Dieses alte Sprichwort trifft den Kern des deutschen Wettbewerbsrechts: Denn es geht nicht nur um den Streit zweier Konkurrenten, sondern um den Schutz der Fairness des Wettbewerbs zum Wohl aller, insbesondere der Verbraucher.

Als zentrales Regelwerk dient dabei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das u.a. Irreführungen, Verunglimpfungen von Mitbewerbern oder Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen verbietet. Es grenzt sich damit von dem in diesem Zusammenhang ebenfalls häufig genannten Kartellrecht ab, das den Bestand des Wettbewerbs als solchen schützt und dafür Monopole und marktbeherrschende Unternehmen in den Blick nimmt.

Wer darf bei einem Wettbewerbsverstoß abmahnen – Wer trägt die Kosten?

Bei einem Verstoß gegen das UWG droht eine Abmahnung durch Mitbewerber, Wettbewerbsverbände oder qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherzentralen. Für Unternehmen kann das schnell teuer werden: Abgemahnte tragen regelmäßig die Kosten für anwaltliche Abmahnungen der Gegenseite – oft mehrere hundert oder tausend Euro. Zusätzlich drohen strafbewehrte Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und im Streitfall gerichtliche Auseinandersetzungen. Vorbeugende Beratung durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht ist daher oft nicht nur günstiger, sondern entscheidend für Ihre geschäftliche Handlungsfähigkeit.

Typische Fallgruppen – und wo die Risiken in der Praxis liegen

Zu den klassischen Fallgruppen des Lauterkeitsrechts zählen:

  • Rechtsbruch: Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten z. B. unvollständige Impressen, fehlende Pflichtangaben bei Nahrungsergänzungsmitteln, Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften
  • Herabsetzung/Verunglimpfung von Mitbewerbern
  • Anschwärzen von Mitbewerbern: Behaupten oder Verbreiten schädigender Tatsachen
  • Nachahmung von Waren/Dienstleistungen von Mitbewerbern
  • Gezielte Behinderung von Mitbewerbern: z. B. Abwerben von Mitarbeitern/Kunden, Werbebehinderung, Boykottaufrufe, Preisunterbietung mit Verdrängungsabsicht
  • Aggressive geschäftliche Handlungen: Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung
  • Irreführende Werbung: z. B. unzutreffende Spitzenstellungswerbung, Werbung mit Selbstverständlichkeiten, Preisirreführung, irreführende umweltbezogene Werbung (sog. Greenwashing) oder nicht gekennzeichnete Werbung in sozialen Medien
  • Unzulässige vergleichende Werbung: z. B. der sprichwörtliche Vergleich von „Äpfeln mit Birnen“ oder der Vergleich ist nicht objektiv
  • Unzumutbare Belästigungen: z. B. unerwünschter Werbung, Telefonanrufe ohne Einwilligung, SPAM-E-Mails

Zudem enthält das UWG im Anhang eine sogenannte Schwarze Liste mit mittlerweile mehr als 30 unlauteren Geschäftspraktiken, die bei Vorliegen stets unzulässig sind.

Hierzu gehört etwa

  • als Information getarnte Werbung und verdeckte Werbung in Suchergebnissen,
  • der Wiederverkauf von unter bestimmten Bedingungen erworbenen Eintrittskarten für Veranstaltungen,
  • die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen und gefälschte Verbraucherbewertungen,
  • Kaufaufforderungen an Kinder oder
  • die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

Neue Entwicklungen: Datenschutz, KI & Abmahnrisiken

Mit Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17) hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Auch Verstöße gegen die DSGVO können unter bestimmten Umständen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Das bedeutet: Datenschutz ist nicht nur ein Compliance-Thema, sondern auch ein wettbewerbsrechtliches Risiko.

Und die Entwicklung geht weiter: Mit Blick auf die neue EU-KI-Verordnung (KI-VO) stellt sich die Frage, ob auch Verstöße gegen dort geregelte Transparenz- und Kennzeichnungspflichten künftig abmahnfähig sein werden. Wer heute Inhalte mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt oder KI-Systeme in Produkten oder Dienstleistungen integriert, sollte frühzeitig für rechtssichere Rahmenbedingungen sorgen.

Ein weiteres Einfallstor für Abmahnungen bietet das am 28. Juni 2025 in Kraft getretene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), wonach beispielsweise Webseiten, Apps, und digitale Vertriebsprozesse bestimmte technische Anforderungen erfüllen müssen, um Menschen mit Behinderungen einen gleichwertigen Zugang zu ermöglichen.

Wettbewerbsrecht – nicht nur für Händler ein Thema

Ob Onlinehändler oder Start-up, Arztpraxis oder Handwerksbetrieb, Werbeagentur oder Content Creator: Wer am Markt auftritt, wirbt und verkauft, bewegt sich im Spannungsfeld des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Als Anwalt für Wettbewerbsrecht unterstütze ich Sie dabei, rechtssichere Werbung zu gestalten, Abmahnungen zu vermeiden und sich bei Bedarf konsequent gegen unlauteren Wettbewerb zu verteidigen, gerichtlich wie außergerichtlich.

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