Wann verletzten Reposts das Urheberrecht?
Seit August 2025 ermöglicht Instagram – ähnlich wie schon länger andere soziale Netzwerke – sogenannte native Reposts. Nutzerinnen und Nutzer können damit Beiträge anderer unmittelbar auf ihrem Profil teilen, ohne diese herunterzuladen oder neu hochzuladen. Diese technische Neuerung hat auch für das Urheberrecht Bedeutung, denn sie unterscheidet sich wesentlich von dem bisher üblichen Vorgehen, Inhalte manuell zu „reposten“.
Repost als Re-Upload
Bei herkömmlichen Reposts, also wenn etwa ein Foto von einer Plattform oder Webseite heruntergeladen und anschließend auf Social Media hochgeladen wird, liegt regelmäßig eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG sowie ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG vor. Dies stellte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az. 310 O 160/24) nochmals ausdrücklich fest. Entsprechend bedarf das erneute Hochladen in der Regel der Zustimmung des Urhebers.
Diese Bewertung reiht sich in eine bereits gefestigte Rechtsprechung ein. So sah bereits das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 30. September 2021 (Az. 16 O 133/21) die Wiedergabe eines Werkes auf einer anderen Webseite als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG an, weil dadurch ein neues Publikum erreicht werde. In beiden Fällen stand also im Mittelpunkt, dass durch das erneute Hochladen ein separater Nutzungsvorgang entsteht, der über die ursprüngliche Veröffentlichung hinausgeht.
Echter Repost / Retweet
Anders verhält es sich bei nativen Reposts, wie sie auf Plattformen wie LinkedIn oder X (vormals Twitter) und nun auch Instagram möglich sind.
Hierbei wird der fremde Inhalt nicht neu hochgeladen, sondern lediglich technisch in die eigene Darstellung eingebunden. Diese Form der Einbindung – häufig als „Embedding“ oder „Framing“ bezeichnet – bedeutet, dass der Beitrag weiterhin auf den Servern der Plattform verbleibt und lediglich in einem neuen Kontext angezeigt wird. Das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 22. April 2021 (Az. 111 C 569/19), dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein solcher Vorgang keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne darstellt. Denn beim Retweet oder vergleichbaren Einbettungen wird kein neues Publikum erschlossen, da die eingebetteten Inhalte lediglich innerhalb desselben Plattformrahmens geteilt werden, in dem sie ursprünglich veröffentlicht wurden.
Zudem nahm das Amtsgericht an, es liege regelmäßig eine konkludente Einwilligung des Urhebers vor. Wer Inhalte auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass andere Nutzerinnen und Nutzer von den vorgesehenen technischen Funktionen – wie dem Retweet oder (nativen) Repost – Gebrauch machen.
Wichtig: Unterscheidung zwischen echten Reposts und Re-Upoads
Die Unterscheidung zwischen herkömmlichem Repost (besser: Re-Uploads) und nativem (echten) Repost ist somit entscheidend: Während das manuelle Wiederhochladen fremder Inhalte urheberrechtlich hoch problematisch ist und grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers voraussetzt, gelten echte Reposts, die sich der Einbettungstechnik bedienen, im Regelfall als unbedenklich. Es handelt sich hier nicht um eine eigenständige Vervielfältigung, sondern eine lediglich technisch anders eingebettete Wiedergabe des vom Urheber freigegebenen Inhalts.
Gleichwohl bleibt es ratsam, selbst bei echten Reposts aufmerksam zu prüfen, ob besondere Beschränkungen oder abweichende Lizenzbedingungen gelten. Zudem kann auch ein echter Repost eine öffentliche Wiedergabe sein, wenn bspw. mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Handelnden rechtswidrige Inhalte eingebunden werden.
Quellen:
LG Hamburg, 31.07.2025, Az. 310 O 160/24
LG Berlin, Urteil vom 30.09.2021, Az. 16 O 133/21
AG Köln, Urteil vom 22.04.2021, Az. 111 C 569/19
EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Az. C-466/12 – „Svensson“
EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15 – „GS Media“
EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17 – „Renckhoff“
EuGH, Urteil vom 21.10.2014, Az. C-348/13 – „BestWater“ zum Embedding/Framing
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