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BGH: Löschung von Rechtsverletzungen auf Wayback Machines

09. April 2026 5 Min. Lesezeit
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Mit Urteil vom 31. März 2026, Az. VI ZR 157/24 hat der BGH entschieden, dass ein Verlag auch auf die Löschung eines rechtsverletzenden Ursprungsbeitrag auf Wayback Machines hinwirken muss.

Was war passiert?

Eine bekannte Sängerin hatte einen einschlägig bekannten Verlag verklagt, der in einem Artikel über die Klägerin eine unstreitig falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht hatte.

Nachdem ein Großteil der klägerischen Ansprüche bereits erledigt war, forderte die Klägerin von der Beklagten u.a. noch das Hinwirken auf die Löschung der im Internet bei Drittanbietern weiterhin abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen.

Hierbei handelte es sich einerseits um eigenständige Folgeberichterstattungen, die teils vor, teils nach Schluss der mündlichen Verhandlung veröffentlicht wurden.

Andererseits handelte es sich um (vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte) Archivierungen u.a. auf der Webseite „Wayback Machine“.

Bei der Wayback Machine des Internet Archive handelt es sich um ein digitales Webarchiv, das seit 1996 historische Versionen von Webseiten speichert und abrufbar macht.

Die Entscheidung des BGH fiel differenziert aus.

Kein Beseitigungsanspruch bei zukünftigen Veröffentlichungen

In zeitlicher Hinsicht urteilte der BGH zunächst, dass ein Anspruch nur bezüglich solcher Veröffentlichungen in Betracht komme, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung und damit in der Vergangenheit erfolgt waren.

Denn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog setzt voraus, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert.

Anders als der Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) ist der Folgenbeseitigungsanspruch nicht in die Zukunft gerichtet.

Ein gerichtlicher Antrag, der auch auf die Löschung von zukünftigen Veröffentlichungen gerichtet ist, sei zu weit gefasst und daher unbegründet.

Kein Beseitigungsanspruch bei eigenständigen Beiträgen Dritter

Als ebenfalls zu weitgehend sah der BGH eigenständige Folgeberichterstattungen Dritter an, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung die unwahre Nachricht über die Klägerin im Rahmen eines eigenen Beitrags verbreitet hatten.

Soweit die Rechtsverletzung auf einer eigenständigen Folgeberichterstattung Dritter beruht, also nicht auf einer Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte, etwa im Wege des Verlinkens, Teilens oder Kopierens, sei die Beklagte hierfür nicht verantwortlich

Diese Folgeberichte Dritter könnten der Beklagten auch nicht als unmittelbarer Störer zugerechnet werden, da sie diese Folgeberichte weder verfasst noch veröffentlicht hat.

Auch eine Haftung als mittelbarer Störer scheide aus, die insbesondere nur bei Bestehen und Verletzung von Prüfpflichte bestehe. Eine solche Pflicht sah das Gericht aufgrund des eigenverantwortlichen Handels der Drittmedien hier nicht.

Aber: Beseitigungsanspruch bei digitalen Kopien durch Dritte

Allerdings sah der BGH einen Anspruch auf Hinwirken der Beseitigung bei den Archivierungen in der „Wayback Machine“:

„Bei diesen Veröffentlichungen handelt es sich um von Dritten ins Internet gestellte und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch abrufbare digitale Kopien der Erstberichterstattung der Beklagten über die angebliche Hausgeburt der Klägerin, die zu einer fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin führen und für die die Beklagte als unmittelbarer Störer verantwortlich ist (vgl. dazu oben unter Ziff. 2. b), bb) (2)). Das gilt auch für die im Internetarchiv „Wayback Machine“ eingestellten Kopien der Erstberichterstattung der Beklagten. Diese sind zwar nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über gängige Suchmaschinen nicht auffindbar, können aber mit einer gezielten Suche nach wie vor abgerufen werden. Dies genügt, um eine fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Die im Vergleich zu mit Suchmaschinen auffindbaren Veröffentlichungen geringere Intensität des Eingriffs ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs zu berücksichtigen.“

Die Information eines Verantwortlichen und Aufforderung zur Löschung sei der Beklagten hier zur Beseitigung des Störungszustands jedoch zumutbar gewesen:

Eine zwischenzeitliche Richtigstellung lasse den Anspruch auf Hinwirkung nicht entfallen. Denn allein durch die Richtigstellung sei nicht sichergestellt, dass die Drittverbreiter von der Unrichtigkeit ihrer eigenen Berichterstattung erfahren. Insbesondere werde nicht von der Beklagten verlangt, die beeinträchtigenden Veröffentlichungen selbst zu ermitteln.

Fazit

Seit dem Wegfall des Google Caches entfällt zwar regelmäßig das Anschreiben von Google. Wenn rechtsverletzende Inhalte in der Wayback Machine archiviert sind, wird man künftig aber wohl den Archivbetreiber gezielt zur Löschung auffordern müssen, sofern die jeweilige Seite dort noch abrufbar ist.

Die Entscheidung betrifft zwar das Presserecht, die zugrunde liegende Abwägung zwischen fortdauernder Beeinträchtigung und Zumutbarkeit dürfte aber auch im Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht ähnliche Maßstäbe nahelegen, zumal die Rechtsprechung zu Wayback-Machine-Fällen bereits zeigt, dass archivierte Inhalte rechtlich relevant sein können, etwa bei Vertragsstrafen, vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH oder OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024, Az. 3 U 2291/23.

 

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