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KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Was Nutzer ab dem 2. August wissen müssen

31. Juli 2026 3 Min. Lesezeit
KI-generiertes Bild

Mit dem Inkrafttreten der neuen Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung (EU AI Act) am 2. August 2026 ändern sich die Spielregeln bei der Nutzung von KI-Content. Für bestimmte KI-generierte Inhalte gilt ab sofort eine strenge Kennzeichnungspflicht.

Muss ab jetzt jeder KI-Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein, eine pauschale Kennzeichnungspflicht gibt es nicht. Das Gesetz zielt primär auf zwei kritische Inhaltsformen ab:

  1. Deepfakes: Bild-, Ton- oder Videomaterial, das täuschend echt wirkt, aber künstlich erzeugt oder manipuliert wurde und fälschlicherweise für wahr gehalten werden kann (Manipulationspotenzial).

  2. KI-Texte zur öffentlichen Information: Reine KI-Texte, die die breite Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem oder öffentlichem Interesse informieren.

Standardbearbeitungen ohne Täuschungspotenzial fallen in der Regel nicht darunter.

Texte, die von einem Menschen überprüft und für die eine redaktionelle Verantwortung übernommen wird, unterliegen ebenfalls nicht der Kennzeichnungspflicht.

Wer steht in der Pflicht?

Die Kennzeichnungspflicht trifft laut Art. 3 Nr. 4 AI Act den „Betreiber“ des KI-Systems.

Wer gilt als Betreiber? Jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich bzw. gewerblich verwendet.

Die rein private Verwendung im Rahmen rein persönlicher und nicht-beruflicher Aktivitäten ist ausgenommen.

Die Pflicht gilt zudem nur für denjenigen, der die KI zur Erstellung nutzt. Wer einen bereits fertigen Deepfake einer dritten Person nachträglich nur weiterverbreitet, fällt nach der aktuellen Norm nicht direkt unter diesen Bereich.

Gilt die Regelung auch für ältere Beiträge?

Nein. Die Transparenzpflicht greift erst ab dem Stichtag 2. August 2026. Eine rückwirkende Kennzeichnung von Inhalten, die vor diesem Datum generiert und veröffentlicht wurden, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Tipp: Wer sich auf eine Nutzung vor dem Stichtag oder eines von Dritten erstellten KI-Inhalts berufen möchte, sollte dies sauber dokumentiert haben. Zudem sollten die Metadaten der jeweiligen Dateien Ihrer Argumentation nicht widersprechen.

Wie muss die Kennzeichnung aussehen?

Der Gesetzgeber fordert eine „klare und deutliche“ Offenlegung.

In der Praxis empfiehlt es sich, die strengen Maßstäbe zu nutzen, die bereits für das Influencer-Marketing etabliert sind.

Der Hinweis muss für den Nutzer sofort wahrnehmbar sein – beispielsweise durch einen sichtbaren, unmissverständlichen Vermerk direkt am Inhalt.

Für Kunst, Satire und Fiktion lässt der AI Act etwas mehr Spielraum. Ist das Deepfake Teil eines künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, muss Kennzeichnung muss dann lediglich „in geeigneter Weise“ erfolgen, sodass der ästhetische Genuss oder die Darstellung des Werks nicht gestört werden (z. B. durch einen unaufdringlichen Hinweis im Abspann oder der Begleitbeschreibung).

Was droht bei nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung?

Theoretisch drohen drastische Strafen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes. In der Praxis handelt es sich dabei um Höchstwerte. Das behördliche Risiko durch die Bundesnetzagentur dürfte bei einzelnen Alltagsbildern zu Beginn jedoch überschaubar sein, da nicht jeder Verstoß geprüft werden kann.

Das deutlich akutere Risiko für Unternehmen stellen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände dar. Denn die Kennzeichnungspflichten des AI Acts dürfte als sog Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG auszulegen sein, weshalb Konkurrenten Verstöße direkt abmahnen können. Neben den Abmahnkosten droht die Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

 

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